Bom 31. März 1873. 143
8. 114. Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinar-
kammer die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung seiner Berufung und zur
Beantwortung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf
die Entfernung des dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten von Amts wegen zu
erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil beziehungsweise
mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft dem An-
geschuldigten zuzustellen.
8. 115. Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung
Gs. 112 bis 114) können auf Antrag von der Disziplinarkammer verlängert werden.
§. 116. Nach Ablauf der in den §§. 113 bis 115 bestimmten Fristen werden
die Akten an den Disziplinarhof eingesandt.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen
Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Verhand-
lung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staatsanwalt-
schast zuzuziehen ist.
In der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vorsitzenden des
Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter eine Dar-
stellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen
Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen.
Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den §. 101 Absatz 2, §. 102, §. 103,
§. 104 Absatz 2 und 3, §. 105, §. 106, §. 107 Absatz 1, §. 108 und §. 109 ent-
haltenen Bestimmungen verfahren.
§. 117. Ein anderes Rechtsmittel, als die Berufung, insbesondere auch das
Rechtsmittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet im Disziplinar-
verfahren nicht statt.
8. 118. Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden ver-
hängten Strafen zu erlassen oder zu mildern.
§. 119. Die Vorschriften der §§. 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der
einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten.
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im Dis-
ziplinarverfahren entscheidend.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Beamten der Militärverwaltung.)
8. 120. Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern
stehen,.) verfügt der kommandirende General des Armeekorps, beziehungsweise der
Chef der Kaiserlichen Admiralität 3) die Einleitung der Untersuchung und ernennt den
Voruntersuchungs-Beamten.
8. 121. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär-
Disziplinarkommission.
Für jedes Armeekorps tritt die Militär-Disziplinarkommission am Garnison-
orte des General-Kommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als
Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren,
Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militär-
verwaltung gehören müssen, gebildet.
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren Sitz an den
betreffenden Marine-Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur See als
Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren
1) Vgl. VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 9 Abs. 2.
2) S. dazu VO. betr. die Klasseneintheilung d. Militärbeamten, v. 13. Aug. 1895 (RGBl.
S. 481). Vgl. unten 88 123, 157, 158 u. Anm 2) S. oben S. 129, Anm. 2.