154 Nr. 60. Gesetz über d. Rechtsverhältn. d. der Reichsverwaltung dienenden Gegenstände.
standen haben, dem Deutschen Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs dieser
Gegenstände in eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte
auf das Reich anzusehen.
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind
die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume des ein-
zelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt.
Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegenstände der
nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in dessen Bereich jene Gegen-
wue S befinden, bezüglich der ihm zugehörigen gleichartigen Gegenstände unter-
worfen ist.
8. 2. Ausgenommen von den Bestimmungen im S. 1 bleiben:
1) solche beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung
dienenden Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach den
in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen der Benutzung des
Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden
Hauses gewidmet sind;
2) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs
dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise
überlassen sind;
3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines im
Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen Grundstücks von einem
Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestim-
mungen zu erstatten sind;
4) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs
dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur in-
sofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den Grund-
stächen aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit verrechnet
wurden;
5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung, zu einem
anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt werden, sofern der
letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine bestimmte Zeit oder auf
Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An solchen Grundstücken steht
dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung behält
aber, bis sie mit der Landesverwaltung eine Theilung oder sonstige Aus-
einandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange.
#§. 3. Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grund-
stücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen, noch
sonst Erträgnisse gezogen werden, so ist eine feste Geldrente, welche nach dem
nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse zu ermitteln ist, an denjenigen Bundesstaat
abzuführen, von welchem das betreffende Grundstück an das Reich übergegangen ist.
8§. 4. Die nach der Bestimmung im §. 1 in das Eigenthum des Reichs
übergegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der Reichsverwaltung
in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder un-
brauchbar werden, für Zwecke eines anderen Dienstzweiges der Reichsverwaltung
verwendet werden.
8§. 5. Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Eigenthum
übergegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn dasselbe für die Zwecke der
Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der Erlös aus seinem
Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks, oder
die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete desselben Bundesstaates einen
Ersatz für das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen.