Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Vom 10. Februar 1876. 189 
verhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnenden Zweifel gegen die Gültigkeit 
der Wahl erheben, 
an eine besondere Prüfungs-Kommission abzugeben. « 
· Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben gewählt. Für die Kom- 
mission sind die 8§ 26, 27, 29 bis 31 der Geschäftsordnung maßgebend. 
8. 6. Findet die Abtheilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne daß die Voraus- 
setzungen für Abgabe an die Wahlprüfungs-Kommission (§. 5) vorliegen, so ist von der Abthei- 
lung an den Reichslag Bericht zu erstatten. 
8. 7. Wahlen, bei denen keiner der in den 88. 5 und 6 bezeichneten Fälle vorliegt, werden 
vom Präfidenten nachrichtlich zur Kenntniß des Reichstages gebracht und wenn bis dahin der 
zehnte Tag (8. 4) noch nicht verflossen, einstweilen als gültig betrachtet, nach Ablauf der zehn- 
tägigen Frist sind sie definitiv gültig. 
9 schsils 8. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und Stimme im 
e age. 
NMitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen 
nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen. 
II. Vorstand des Reichstages. 
Wahl der Präsidenten. 
§. 9. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von Migliedern des Reichs- 
tages durch Namensaufruf festgestellt ist, vollzieht der Reichstag die Wahlen der Prä- 
sidenten und der Schriftführer: 
Die Wahlen des Präsidenten, sodann des Ersten und hierauf des Zweiten Vize-Präsi- 
denten erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Z 
Z Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Kandidaten, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser 
Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten 
Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt 
in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand 
des Präsidenten gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vor- 
stehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit 
ebenfalls das Loos. 
Wahl der Schriftführer. 
8. 10. In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach relativer Stimmenmehr- 
heit die Wahl von acht Schriftführern. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Präsidenten ge- 
zogen wird. 
Dauer der Amtsführung. 
8. 11. Der Präsident und die Bize-Präsidenten werden zu Anfang einer Legislatur--Periode 
das erste Mal auf vier Wochen, dann aber für die übrige Dauer der Session gewählt. In 
den kelsenen Sessionen einer Legislatur-Periode erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer 
er Session. 
Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session, jedoch kann der Ge- 
wählte nach Ablauf von vier Wochen zurücktreten. 
Konstituirung des Reichstages. 
#. 12. Die Konstituirung des Reichstages und das Ergebniß der Wahlen wird durch 
den Präsidenten dem Kaiser angezeigt. 
Der Präsident. 
§. 13. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ord- 
nung und die Vertretung des Reichstages nach Außen ob. Er hat das Recht, den Sitzungen 
der Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme beizuwohnen. ç 
Die Vize-Präsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen nach der Reihen= 
folge ihrer Erwählung. ç · 
8. 14. Der Präsident beschließt über die Annahme und Entlassung des für den Reichstag 
erforderlichen Verwaltungs= und Dienst-Personals, sowie über die Ausgaben zur Deckung der 
Bedürfnisse des Reichstages innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voranschlages. 
) Die gesperrt gedr. Worte nach RTagsbeschl. v. 22. Mai 1872 (Sten. Ber. S. 456 f.).