Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

42 I. Organisation der Verwaltung. 
meist auch der Kanzler und der Vorsitzende des Hofraths sich um den Landes- 
herrn vereinigten.) 
In Brandenburg nahm die Entwickelung einen etwas abweichenden Gang. 
Hier war zwar schon 1516 ein Kammergericht als besonderer Gerichtshof gebildet 
worden, aber keine Kollegialbehörde für die Verwaltung. Nur in der Neumark, 
die nach dem Tode Joachim's I. (1535) dessen jüngerem Sohne, dem Markgrafen Jo- 
hann zufiel, ward von diesem eine Regierung für die Rechtspslege und Verwal. 
tung und ein Kammerkollegium für die Finanzverwaltung errichtet. (Isaac- 
sohn I. 163 u. ff.) Erst 1604, als durch die Aussichten auf den Anfall von Preußen 
und von Jülich-Cleve-Berg das Land in größere Verhältnisse hineingezogen ward, hat 
Kurfürst Joachim Friedrich einen Geheimen Rath gegründet und dadurch die Ver- 
folgung einer klaren und konsequenten Politik erst ermöglicht. 1615 erfolgte dann 
die Umbildung der Kammer, die bisher unter einem Kammermeister gestanden hatte, 
in ein Kollegium, die Amtskammer, welche die Verwaltung der ausgedehnten Do- 
mänen zu führen hatte. Neben ihr stand der Hofrentmeister, der die Kassenverwal- 
tung führte. Seit dem Jahre 1652 war derselbe zugleich Rath der Amtskammer. 
In demselben Jahre erhielt der Präsident der Amtskammer, die nur für Brandenburg 
bestimmt war, die Aufsicht über das gesammte Finanzwesen in allen Ländern des 
Kurfürsten. Die Ausdehnung des Staats durch die Erwerbungen von Preußen, 
Maydeburg, der rheinischen Besitzungen, und die erweiterten politischen Verhältnisse 
machten eine Reorganisation des Geh. Raths erforderlich, die durch die Geh. Naths- 
Ordnung vom 4. Dez. 1651 erfolgte. Die Mitglieder desselben wurden in 19 Departe- 
ments eingetheilt, deren Geschäftskreis theils sachlich, theils geographisch bestimmt 
ward. Um größere Einheit in die gesammte Verwaltung zu bringen, ward 1658 
von dem großen Kurfürsten Otto von Schwerin zum Oberpräsidenten des Geh. Raths 
und aller Kollegien in allen Landen des Kurfürsten ernannt. (Siehe seinen Bestal- 
lungsbrief vom 30. Aug. 1658 bei Isaacsohn II, 362 u. ff.) Die Verwaltung der 
von den Ständen bewilligten Steuern lag bis 1660 in der Hand der von diesen 
ernannten Ausschüsse und Beamten. Nachdem aber im Nordischen Kriege die großen 
Mängel dieser Verwaltung hervorgetreten waren, nahm der große Kurfürst nach 
Beendigung desselben die Reform in die Hand. In enger Verbindung mit der Bildung 
stehender Truppen hatte sich das Institut der Kriegskommissarien entwickelt. 
Dieselben hatten einerseits für die Verpflegung der Truppen und das Fortifikations- 
wesen Sorge zu tragen, andererseits aber auch die für die Kriegführung bewilligten 
Steuern, die Kontribution, einzutreiben. Sie waren demnach sowohl Militär- 
Intendanturbeamten, wie Steuerbeamten. Sie wurden nach und nach in allen Landes- 
theilen eingeführt und unter Oberkommissare und einem Generalkommissar gestellt. 
Seit 1660 wurden diese Ämter ständig. Tro des Widerstandes der Stände ward 
ihnen seitdem die selbständige Erhebung, Beitreibung und Verrechnung der von den 
  
1) So 1571 in Sachsen, 1604 in Branden burg, 1616 in Braunschweig-Lüne- 
burg. 1629 in Württemberg, um die Mitte des 17. Jahrh. in Bayern Churköln u. s. w. 
Die Stände fürchteten vielfach von dieser Einrichtung, nicht ohne Grund, eine Gefährdung ihrer Macht 
und verlangten ihre Beseitigung. S. z. B. in betreff Braunschweig-Lüneburgs Spittle t. 
Geschichte des Fürstenth. Hannover I. 392 u. f. In Württemberg dagegen waren es gerade die 
Stãnde, welche die Einsetzung eints ständigen Geheimen Rathe verlangten. S. Spittler, Ge- 
schichte des Geh. Rathskollegium. (Sämmtl. Werke XIII. 330 u. ff.