Nr. 89. Erl. v. 27. Mai 1878. Nr. 90. Rechtsanwaltsordnung. Vom 1. Juli 1878. 217
obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder
in einzelnen Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden.
8. 3. Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während
der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
8. 4. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung) wird durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 80. Mlerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsamts
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. vom 27. Mai 1878.
(RBl. 1879, Nr. 24, S. 193; ausgeg. am 14. Juli 1879.)
Auf den Bericht vom 24. d. M. und J. will Ich nach Ihrem Antrage genehmigen, daß
die Verwaltung der Reichseisenbahnen von einem besonderen Reichsamte als einer dem Reichs-
kanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde geleitet werde.
Berlin, den 27. Mai 1878.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Nr., 00. Rechtsanwaltsordnung. vom 1. Juli 1878.
(R#l. Nr. 23, S. 177; ausgeg. am 13. Juli 1878.)
Auszug.
tof E## 90. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehrengerichts-
of zulässig.
Der Ehrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzen-
z, rei. Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem
gerichte.
Die Mitglieder des Reichsgerichts werden nach den Vorschriften der §8. 62, 63, 138 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Die Mitglieder der Anwaltskammer werden vor Beginn
des Geschäftsjahres auf die Dauer desselben von der Anwaltskammer gewählt. Z
In gleicher Weise werden drei Stellvertreter der Mitglieder des Reichsgerichts und zwei
Stellvertreter der Mitglieder der Anwaltskammer bestimmt. Z
Auf die Vertretung des Präsidenten findet die Vorschrift des §. 65 Abs. 2 des Gerichts-
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
8. 92. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgerichte, in der Berufungsinstanz von der Staatsanwaltschaft bei dem Reichs-
gerichte wahrgenommen.
1) S. oben S. 6.