226 Nr. 96. Erl., betr. d. Reichsamt d. Innern. Nr. 97. Erl., betr. d. Reichspostamt.
#§. 22. Das Amt eines Wahlmannes ist ein Ehrenamt, für dessen Wahrnehmung eine
Entschädigung nicht beansprucht werden kann. Die durch die Wahlen entstehenden sächlichen
Kosten fallen der Landeskasse zur Last.
Ins Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
nsiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 1. Oktober 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Freiherr v. Manteuffel.
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Nr. 906. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benemung des Reichs-
kanzler-Amts und den Titel des vVorstandes dieser Behörde. Vom
24. Dezember 1870.2
(Röll.Nr. 37, S. 321; ausgeg. am 31. Dezember 1879.)
Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. bestimme Ich, daß das Reichskanzler-Amt
fernerhin den Namen „Reichsamt des Innern“ und der Vorstand dieser Behörde den Titel
„Staatssekretär des Innern“ zu führen hat.
Berlin, den 24. Dezember 1879.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Nr. 0u7. Mierhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten
Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zugewiesenen
Verwaltungszweige. vom 25. Februar 1880.5
(Rol. Nr. 5, S. 25; ausgeg. am 12. März 1880.)
Auf Ihren Bericht vom 16. Februar d. J. genehmige Ich, daß für das Ressort des
General, Postmeisters eine dritte Abtheilung errichtet werde, und daß die oberste Reichsbehörde
für die dem gedachten Ressort zugewiesenen Verwaltungszweige fortan die Bezeichnung: Reichs-
Postamt erhalte, sowie daß der General-Postmeister gleich den andern mit ihm in gleichem
Range stehenden Ressort-Chefs im Reichsdienste, in Zukunft den Titel eines Staatssekretärs zu
führen hat. Ich ermächtige Sie, hiernach die erforderlichen Anordnungen zu treffen und wegen
Errichtung der dritten Direktorstelle die endgültige Feststellung durch den Etat herbeizuführen.
Berlin, den 283. Februar 1880.
Wilhelm.
ç Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
1) Vergl. Allerh. Erl. v. 12. Aug. 1867 (oben S. 45) u. v. 12. Mai 1871 (oben S. 110).
„) Vgl. den Erl. v. 18. Dez. 1867 (oben S. 60) u. die VO. v. 22. Dez. 1875 (oben S. 187).