Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

226 Nr. 96. Erl., betr. d. Reichsamt d. Innern. Nr. 97. Erl., betr. d. Reichspostamt. 
#§. 22. Das Amt eines Wahlmannes ist ein Ehrenamt, für dessen Wahrnehmung eine 
Entschädigung nicht beansprucht werden kann. Die durch die Wahlen entstehenden sächlichen 
Kosten fallen der Landeskasse zur Last. 
Ins Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
nsiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 1. Oktober 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Freiherr v. Manteuffel. 
— — —— — — — — — 
Nr. 906. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benemung des Reichs- 
kanzler-Amts und den Titel des vVorstandes dieser Behörde. Vom 
24. Dezember 1870.2 
(Röll.Nr. 37, S. 321; ausgeg. am 31. Dezember 1879.) 
Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. bestimme Ich, daß das Reichskanzler-Amt 
fernerhin den Namen „Reichsamt des Innern“ und der Vorstand dieser Behörde den Titel 
„Staatssekretär des Innern“ zu führen hat. 
Berlin, den 24. Dezember 1879. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
Nr. 0u7. Mierhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten 
Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zugewiesenen 
Verwaltungszweige. vom 25. Februar 1880.5 
(Rol. Nr. 5, S. 25; ausgeg. am 12. März 1880.) 
Auf Ihren Bericht vom 16. Februar d. J. genehmige Ich, daß für das Ressort des 
General, Postmeisters eine dritte Abtheilung errichtet werde, und daß die oberste Reichsbehörde 
für die dem gedachten Ressort zugewiesenen Verwaltungszweige fortan die Bezeichnung: Reichs- 
Postamt erhalte, sowie daß der General-Postmeister gleich den andern mit ihm in gleichem 
Range stehenden Ressort-Chefs im Reichsdienste, in Zukunft den Titel eines Staatssekretärs zu 
führen hat. Ich ermächtige Sie, hiernach die erforderlichen Anordnungen zu treffen und wegen 
Errichtung der dritten Direktorstelle die endgültige Feststellung durch den Etat herbeizuführen. 
Berlin, den 283. Februar 1880. 
Wilhelm. 
ç Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
1) Vergl. Allerh. Erl. v. 12. Aug. 1867 (oben S. 45) u. v. 12. Mai 1871 (oben S. 110). 
„) Vgl. den Erl. v. 18. Dez. 1867 (oben S. 60) u. die VO. v. 22. Dez. 1875 (oben S. 187).
	        
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