Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Vom 26. April 1880. 229 
§. 14. Den Anfang der Sitzung macht die Feststellung des Protokolls der letzten Sitzung. 
H. 15. Hierauf folgen die vom Reichskanzler und den einzelnen Bevollmächtigten Namens 
ihrer Regierungen zu machenden Mittheilungen und einzubringenden Anträge zur Berathung 
über die geschäftliche Behandlung und Beschlußnahme darüber, ob der Gegenstand 
4. entweder sofort oder nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist zur Berathung und 
Beschlußnahme kommen, oder 
2. an einen der im §. 17 erwähnten Ausschüsse, oder endlich 
3. an einen deshalb zu wählenden außerordentlichen Ausschuß verwiesen werden soll- 
In diesem Fall- ist zugleich zu bestimmen, aus wie vielen Mitgliedern dieser Aus- 
lus bestehen soll. 
8. 16 Gesetz-Entwürfe und sonstige wichtige Vorlagen werden vom Bundesrath einer 
ersten Verathung unterzogen, in welcher eine definitive Beschlußnahme noch nicht erfolgt. 
Die erste Berathung kann einer Berichterstattung der Ausschüsse, wofern eine solche über- 
haupt beschlossen wird (§. 15), sowohl vorausgehen als nachfolgen. 
Zwischen der ersten und der zweiten Berathung müssen mindestens 5 Tage in der Mitte 
liegen. Eine Abkürzung dieser Fri sowie die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in 
derselben * kann gegen den Widerspruch von 14 Stimmen nicht beschlossen werden. 
Der die definitive Abstimmung auszusetzen, kann auch am Schlusse der zweiten 
Berathung gu und durch Stimmenmehrheit genehmigt werden. 
IV. Ausschüsse. 
#§. 17. Die dauernden Ausschüsse des Bundesraths bestehen, und zwar: 
der erste, für das Landheer und die Festungen, a aus 7 Mitgliedern, 
der zweite, für das Seewesen, aus . 
derdmte,furZoll-undSteuer-wesen, aus 
der vierte, für Handel und Verkehr, aus 
der fünfte, für Eisenbahnen, Post und Taleprarhen, aus 
der sechste, für Justizwesen, aus 
der siebente, für Rechnungswesen, aus . 
der achte, für die auswärtigen Angelegenheitn, aus 
der neunte, für Elsaß-Lothringen, aus. . » 
der zehnte, für die Verfassung, aus „ 
der elfte, für die Geschäftsordnung, aus „ 1) 
Für den vierten, fünften und siebenten Ausschuß wird je ein Stellvertreter, für den 
dritten, sechsten und neunten Ausschuß werden zwei Stellvertreter gewählt. 
8. 18. Die Wabl der Mitglieder des 3., 4., 5., 6., 7., 9., 10. und 11. Ausschusses, zweier 
lieder des 3. Ausschusses und der Stellvertreter erfolgt bei dem Beginn jeder ordentlichen 
Wil on des Bundesraths (Art. 13 der Verf.)-) durch geheime Abstimmung. 
Jeder stimmführende Bevollmächtigte bezeichnet so viel Bundesstaaben, als in dem Aus- 
schusse, außer dem Präsidium beziehungsweise den verfassungsmäßig berufenen Bundesstaaten, 
vertreten sein sollen, und bei der Wahl für den 3., 4., 5., 6., 7. und 9. Ausschuß einen be- 
sichungsweise zwei Bundesstaaten für die Stellvertretung. Ergiebt sich bei der Abstimmung 
eine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, bei welcher die relative Stim- 
menmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit, so weit nöthig, das Loos entscheidet. 
Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl gefallen ist, ernennen die Mitglieder beziehungs- 
weise die Stellvertreter des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten, oder den für die letzteren 
ernannten Stellvertretern, welche, sobald sie an den Ausschußberathungen theilnehmen, an die 
Stelle von Hauptbevollmächtigten treten. 
19. Innerhalb der Ausschüsse führt jeder Staat nur Eine Stimme (Art. 8 der Verf.).) 
Lecten, mehrere Ausschüsse zu gemeinschaftlicher Berathung zusammen, so hat jedes Mitglied 
timme. 
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bevollmächtigte des Präsidiums mit Ausnahme 
des 8. Msschußee, in welchem der Bevollmächtigte Bayerns den Vorsitz führt. 
Die Wahl des Referenten erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden mittelst Vereinbarung, 
oder in Ermangelung einer solchen durch Abstimmung des Ausschusses. Wenn der Vorsitzende 
auf Eingaben, welche in mechanischer Vervielfältigung unter die Mitglieder des 
Ausschusses vertheilt werden, den Namen des Refe renten bezeichnet, so gilt die 
Wahl als vollzogen, lefern nicht binnen fünf Tagen nach erfolgter Vertheilung 
ein Widersoruch erho en wird.“ 
dud Dazu ist später noch ein Ausschuß für das Eisenbahn-Gütertarifwesen mit 
7 Mitgl iedern gerreten. 
2) Oben S. 6 2) Oben S. 5. ) Wie oben S. 228 Anm. 4. 
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