Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

280 Nr. 98. Revidirte Geschäftsordnung für den Bundesrath. Vom 26. April 1880. 
Eingaben, die nach Inhalt oder Form zum Vortrag im Plenum nicht geeignet erscheinen, 
kann der Ausschuß einfach zu den Akten geben. 
Der Ausschuß beschließt, ob im einzelnen Falle der Vortrag an den Bundesrath münd- 
lich cder Asiflis zu erstatten ist, sofern nicht der Bundesrath die Form der Berichtserstat- 
tung bezeichnet. 
Die Mitglieder des Ausschusses sind befugt, sich bei den Berathungen desselben der 
Hunte geeigneter Beamten zu bedienen. Letztere 2 nicht befugt, im Ausschuß eine Stimme 
zu führen. 
. 20. Die in 8. 17 erwähnten dauernden Ausschüsse bleiben auch in der Zwischenzeit 
zwischen den Sessionen des Bundesraths in Thätigkeit. Z 
Die Mitglieder derselben werden, je nach Bedürfniß, entweder ständig am Sitze des 
Bundesraths anwesend sein, oder sich daselbst zeiiweise auf Einladung des Vorsitzenden zur Er- 
ledigung ihrer Geschäfte versammeln. 4 
Die in dieser Zwischenzeit von den Ausschüssen an den Bundesrath erstatteten schriftlichen 
Berichte werden sofort gedruckt und vertheilt. ç 
21. Der Ausschuß für. Zoll= und Steuerwesen wird von dem Reichskanzler in fort- 
laufender Kenntniß von den Berichten der im Artikel 36 der Verfassung ) bezeichneten Reichs- 
beamten gehalten und über die Aenderungen in dem Personal dieser Beamten vernommen. 
Er ist, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, befugt, über die zur Ausführung der 
im Artikel 35 der Bundesverfassung ) bezeichneten Gesetze dienenden Verwaltungsvorschriften und 
Einrichtungen in dringlichen Fällen und nach Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel und 
Verkehr Beschluß zu fassen. Er hat solche Beschlüsse dem Bundesrath bei dessen nächstem Zu- 
sammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. ç 
§. 22. Dem Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen wird anheimgestellt, über die ihm zur 
Berichterstattung überwiesenen Gegenstände, über welche ein schriftlicher Bericht nicht erstatiet 
wird, ein Protokoll zu führen, in welches die Anträge des Ausschusses, unter kurzer Darlegung 
der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, aufgenommen werden und welches dem Bundes- 
rath zur Beschlußfassung zu unterbreiten ift. 4 
Es ist zulässig, auch solche Angelegenheiten in der vorstehend bezeichneten Form zu er- 
ledigen, welche nicht dem III. Ausschuß allein, sondern neben dem III. Ausschuß noch anderen Aus- 
schüssen überwiesen worden sind. 
Der Ausschuß für Rechnungswesen hat 
1. den Entwurf des Reichshaushalts-Etats und die Jahresrechnung über die Verwendung 
der Einnahmen des Reichs, welche ihm vom Reichskanzler vorgelegt worden, und 
zwar den erstern im Einvernehmen mit den bei den einzelnen Etatstieln betheiligten 
andern Ausschüssen, zu prüfen und zur Beschlußnahme des Bundesraths vorzu- 
ereiten; 
2. auf Grund der von den Direktiobehörden der Bundesstaaten eingesendeten Quartal- 
extrakte und Finalabschlüsse von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staats der Reichskasse schuldigen Betrag an Zöllen und Verbrauchssteuern vorläufig 
festzustellen, von dieser Feststellung den Reichskanzler und die Bundesstaaten in Kennt- 
niß zu setzen und alljährlich die Beschlußnahme des Bundesraths über die schließliche 
Feststellung jener Beträge vorzubereiten (Art. 39 der Verf.)) 
3. von dem Kassen= und Rechnungswesen des Reichs sich in Kenntniß zu erhalten. 
Wegen der Organe und Einrichtungen, deren er zur Erfüllung dieser Obliegenheiten be- 
darf, wird besondere Bestimmung getroffen. 
V. Protokollführung, Veröffentlichung der Verhandlungen und Vollzug der 
Beschlüsse. 
8. 24. Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der 
anwesenden Bevollmächtigten und des Protokollführers, die Gegenstände der Berathung, die ge- 
stellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse enthalten muß. 
Das Protokoll wird von einem auf Vorschlag des Reichskanzlers von dem Bundesrath 
gewählten Beamten geführt. Nimmt der Bundesrath die vorgeschlagene Person nicht an, so 
erfolgt ein neuer Vorschlag. 
“l wird nach der Feststellung von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
unterzeichnet. 
8 25. Unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesraths wird ein Bericht, welcher die 
Gegenstände der Verhandlung und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse kurz zusammenfaßt, 
durch den Reichs-Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
8. 26. Der Bundesrath kann die Geheimhaltung der Behandlung einzelner Gegen- 
stände beschließen. 
1) Oben S. 9. 2) Oben S. 10.
	        
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