238 Nr. 108. Nr. 109. Gesetz, betr. die Fürsorge für Beamte bei Betriebsunfällen.
Nr. 108. Gesetz, betreffend den Beitrag des Reichs zu den KNosten des
Anschlusses der freien Hanfestadt Bremen an das deutsche Sollgebiet.
VDom 31. März 1885.1))
(Rl. Nr. 11, S. 79; ausgeg. am 7. April 1885.)
Auszug.
§. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, der freien Hansestadt Bremen zu den Kosten
der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und des Grunderwerbs, welche durch den Zollanschluß
Bremens und die mit demselben verbundene Umgestaltung der bestehenden Handels= und Ver-
kehrsanlagen veranlaßt werden, aus der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des
bremischerseits für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe
von 12000 000 Mark, zu leisten.
Nr. 100. Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen. vom 15. März 1886.5)
(RGBl. Nr. 5, S. 53; ausgeg. am 20. März 1886.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver-
ordnen in gnen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
8. 1. Beamte der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine
und Personen des Soldatenstandes, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegen-
den Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebs-
unfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jähr-
lichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein
höherer Betrag zusteht. Z ç
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen
Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträch=
tigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatze
bezeichneten Betrag;
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der
vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbs-
fähigkeit zu bemessen ist.
geeit i4 Aihesorur nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zu, so er-
alten sie diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind den Verletzten außerdem die noch erwach-
senden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
#8#. 2. Die Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines
im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Gnaden-
quartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens
beziehungsweise der einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens
ark;
2. eine Rente. Dieselbe beträgt
1) Der Anschluß ist erfolgt am 15. Okt. 1888 (CBl. S. 914).
*) Vgl. das R. betr. die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zoll-
gebiete ausgeschlossenen bremischen Gebietstheilen, v. 28. Juni 1879 (REl. S. 159).
„) Val. RBG. § 36 (oben S. 130). — Das Gesetz ist in Helgoland durch VO. v. 14. Dez.
senr , S. 1052) eingeführt worden. Eine Neuredaktion mit wesentlichen Abänderungen
eht bevor.