Vom 15. März 1886. 239
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Urczert
des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark
und nicht mehr als 1 600 Mark; Z Z„
b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder bis zur
etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt, fünfundsiebzig
Prozent der Wittwenrente, und sofern die Mutter nicht lebt, die volle
Wittwenrente; ç ç
e) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für
die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig
Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark
und nicht mehr als 1 600 Mark; sind mehrere derartig Berechtigte vorhanden,
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen.
Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur insoweit einen Anspruch, als
durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Rente nicht erreicht wird.
Soweit die Renten der Wütwe und Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die
einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekür, Z Z
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift den Hinterbliebenen ein höherer Betrag
zu, so erhalten sie diesen. ç Z Z
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge-
schlossen worden ist.
8. 3. Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhbrung der Gemeindebehörde für Erwacksene festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhn-
licher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom
15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73),) so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (§. 1) die nach vor-
stehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten
Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen
zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berech-
nung zu Grunde zu legen.
8. 4. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der
Bezug der Wittwen= und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadenaquartals oder Gnaden-
urs — soweit solche nicht gewährt werden, mit dem auf den Todestag des Verunglückten
olgenden Tage.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Kranken-
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablauf der dreizehnten Woche
nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um
den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Kranken-
unterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld (§. 2 Abs. 1 Ziffer 1), und vom Be-
ginne der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den Ersatz der
Kosten des Heilverfahrens (§. 1) geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten
Sterbegeldes beziehungsweise bis zum #etraze der von dieser gewährten weiteren Krankenunter-
stützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei
und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des
gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
8. 5. Ein Anspruch auf die in den 88. 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn
der Verletzte den Unfall (8§. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen
dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn er-
kannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige
aberkannt worden ist.
I. 6. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von
Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem
Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich
glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind,
oder daß der Vercchüigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. « «
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vor-
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit
zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
1) Jetzt § 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 (REBl. S. 493).