242 Nr. 113. Gesetz, betr. Auspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Pension #.
Art. II. An die Stelle des §. 41 Absatz 1 bis 3 und des §. 48 Absatz 1 des Reichs-
beamtengesetzes treten folgende Vorschriften:
oben S. 131.
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« (s. oben S. 1338.) #
Art. III. Hinter 8. 60 des Necchsbramengesghe wird folgender neue §. 60 a eingestellt:
oben S. 135.
Z Art. IV. Den Beamten, welche in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes:!) in den Ruhestand eingetreten sind, wird die Pension, den Wittwen und Waisen,
welche innerhalb dieses Zeitraumes den Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld erlangt haben,
Winn und Waisengeld vom 1. April 18861) nach Maßgabe des Artikels II dieses Ge-
etzes erhöht.
Art. V. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pen-
sion, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am Tage vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes") nach den bis dahin Jür ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden
wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
Art. VI. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Art. VII. Dieses Gesetz findet auf die Mitglieder des Reichsgerichts keine Anwendung.
Inst Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiege
Gegeben Berlin, den 21. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Nr. u3. Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in
Elsaß-Lothringen auf Gewährung von penfion und Wartegeld.
Vom 28. April 1886.
(RGBlI. Nr. 18, S. 129; ausgeg. am 6. Mai 1886.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
Dem Statthalter in Elsaß-Lothringen steht im Falle der Abberufung ein Anspruch auf
Wartegeld oder Pension nach den für den Reichskanzler geltenden gesetzlichen Vorschriften .) und
Eratsbesimmunßen zu.
Die Zahlung des Wartegeldes oder der Pension erfolgt aus der Landeskasse von Elsaß-
Lothringen.
Inß Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
nsiege
Gegeben Berlin, den 28. April 1886.
(L. 8S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
1) Für elsaß-lothringische Landesbeamte tritt an Stelle des in Art. IV erwähnten Zeit-
raums die Zeit vom 28. April 1886 bis zum 29. November 1887, an Stelle des 1. April 1886
der 1. Juli 1887 (V. vom 21. Nov. 1887, Gl. f. Els.-Lothr. S. 85) 88 2, 3.
a Für W“* Landesbeamte entscheidet der 20. Nov. 1887 (s. die in der vor.
amm. angef.
)S. Reichsbeamtengesetz 88 25, 35 (oben S. 128 f., 130).