Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

8 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf ¹) Jahre. Zur 
Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes 
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines 
Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeit- 
raumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben 
die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht 
wiederholt werden. 
Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und ent- 
scheidet darüber. ²) Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine 
Geschäfts-Ordnung ²) und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und 
Schriftführer. ²) 
Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur 
Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen An- 
zahl der Mitglieder erforderlich. ³) 
[Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser 
Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mit- 
glieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.] ⁴) 
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes 
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeuße- 
rungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung ⁵) 
zur Verantwortung gezogen werden. ⁶) 
Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben 
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter- 
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder 
im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied 
desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs- 
periode aufgehoben. ⁷) 
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung 
oder Entschädigung beziehen. ⁸) 
VI. Zoll= und Handelswesen. ⁹) 
Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von 
gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Ein- 
schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. ¹⁰) 
¹) So nach dem verfassungsändernden RG. v. 19. März 1888 (RGBl. S. 110); nach 
der ursprünglichen Fassung „drei“ Jahre. 
²) Geschäftsordnung v. 10. Febr. 1876 (unten Nr. 77). S. dort über Wahlprüfung 
§§ 3 - 8, über Disziplin §§ 42 - 47, 60 - 65, über die Wahl des Büreaus §§ 1, 9 - 12. 
³) S. die cit. Gesch. Ordng. § 54 Abs. 2, 3. 
⁴) Abs. 2 ist aufgehoben durch RG. v. 24. Febr. 1873 (RGBl. S. 45). 
⁵) Gesch. Ordng. (oben Anm. 2) §§ 46, 60. ⁶) Vgl. StGB  (unten Nr. 78) § 11. 
⁷) S. dazu StGB. (unten Nr. 78) § 69, ferner: CPO. (unten Nr. 81) §§ 904, 905, 
933. Weitere Priollegien s. CPO. §§ 382, 402; StPO.  (unten Nr. 82) §§ 49, 72; MStGO. 
(unten Nr. 144) §§ 207, 208; GVG. (unten Nr. 80) §§  35 Z. 1, 85 Abs. 2; RG. betr. die 
Untersuchung v. Seeunfällen, v. 27. Juli 1877 (unten Nr. 87) § 10 Abs. 2. 
⁸) S. RG. v. 23. Dez. 1874 (unten Nr. 70) § 3 u. Anm. 
⁹) Ohne Geltung in Helgoland; RG. v. 15. Dez. 1890 (unten Nr. 124) § 2. 
¹⁰) S. dazu Zollvereinigungsvertrag v. 8. Juli 1867 (unten Nr. 3) Art. 2, 6 u. Anm.