Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Bom 9. August 1896. 267 
Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet 
und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind. 
Art. 2. Im Falle des §. 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die 
Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser. 
Art. 3. Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten 
Reichsbehörde zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, 
durch den Reichskanzler ausgeübt. 
Inhleichen erfolgen die in §. 5 Absatz 1, 88. 18, 39, 52 und §. 68 Absatz 2 des Gesetzes 
vom 31. März 1873, sowie im §. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 18872) vorgesehenen Be- 
stimmungen und Entscheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler. 
Die nach 5§. 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu 
treffende Entscheidung ist endgültig. . 
Art. 4. Die Gouverneure und Landeshauptleute sowie in Deutsch-Ostafrika der Abtheilungs- 
chef, für die Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die 
übrigen Beamten werden im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher 
diese Befugniß, soweit es sich um mittlere und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder 
Landeshauptleuten übertragen kann. 
Art. 5. Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Siellventretung über 
die Tagegelder und Umzugskosten, sowie über die Verpflichtung zur Theilnahme an den Kasino- 
und Messe-Einrichtungen werden vom Reichskanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, 
inwieweit bei längerem Urlaub, in Krankheits= und sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt 
ganz oder zum Tcheil einzubehalten ist. ç Z 
Art. 6. Die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung 
doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat. 
Für die von dem Beamten erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche bleibt das Schutz- 
ebiet nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus Reichs-, Staats= oder Kommunal= 
ends ein Diensteinkommen oder Pensions= und Reliktenansprüche in gleichem oder höherem 
Betrage zustehen. ç Z *½ . 
Em Beamter, welcher nicht mehr Fum Tropendienst fähig ist, geht der im Dienst des 
Schutzgebietes erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche verlut, nesern er die Uebernahme 
einer Stelle im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im 
Schutzgebiete zuständige persönliche pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder übersteigt. Das 
Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten, ihn unter Wahrung seines früheren Ranges und Dienst- 
alters in den Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst wieder aufzunehmen, ablehnt. Z 
Art. 7. Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den 
einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des 
Reichs von demselben gewählten Wohnorte zu gewähren sind. 
Art. 8. Die 88§. 80 bis 83 des Gesetzes vom 31. März 1878 finden auf die Beamten 
mit folgenden Maßgaben Anwendung: Z 
1. Die Befugniß, in Gemäßheit des 8. 81 Nr. 1 a. a. O. Geldstrafen bis zum höchsten 
zulässigen Betrage zu verhängen, steht auch den Gouverneuren und Landeshauptleuten 
gegenüber den ihnen unterstellten Beamten zu. 
2. Den Bezirksamtmännern sowie in Ostafrika dem Chef der Finanzverwaltung und dem 
Zolldirektor steht die Befugniß zu, Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark 
gegen die ihnen unterstellten Beamten zu verhängen. 
3. Gegen richterliche Beamte können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler verhängt 
werden. 
Art. 9. Die im §. 85 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1878 bezeichneten vor- 
läufigen Maßregeln können von den im vorhergehenden Artikel unter Nr. 1 und 2 genannten 
Beamten getroffen werden. 4 
Die 88. 86 bis 93 und 120 bis 123 desselben Gesetzes bleiben außer Anwendung. 
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zusammentreten, sind in 
erster Instanz die Disziplinarkammer für die Schutzaebiete, in zweiter Infanz der Disziplinarhof 
für die Schutzgebiete, beide mit dem Sitze in Berlin. !4 ç 
Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von fünf, der Disziplinarhof in der 
Besetzung von sieben Mitgliedern. Bei ersterer müssen der Vorsitzende und wenigstens zwei 
Beisitzer, bei letzterem der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer in richterlicher Stellung in 
einem Bundesstaate sein. ç !§mm 
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes werden für die Dauer 
der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs= oder Staatsämter vom Keiser 
ernannt, sie werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. In gleicher 
1) S. oben S. 243.