272 Nr. 138. Gesetz über d. Auswanderungswesen. Nr. 139. Aufhebung d. Kautionspflicht.
Nr. 158. Gesetz über das Auswanderungswesen. vom 0. Juni 1807.
(Rl. Nr. 26, S. 468; in Kraft seit 1. April 1898.)
(Auszug.)
sord 8. 23. Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen über die Be-
rderung:
a) von Wehrpftichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünf-
undzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungsurkunde (§. 14 des Gesetzes
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870)1) oder ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber beigebracht haben,
daß ( Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hinderniß ent-
gegensteht;
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts= oder Polizei-
behörde angeordnet ist; ç *½.
c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen oder von Kolonisations-
gesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der Beförderungspreis ganz oder theil-
weise bezahlt wird oder Vorschüsse geleistet werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung
kann der Reichskanzler zulassen.
7 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach §. 23, a erforderlichen Ur-
kunde befinden, oder welche zu den im §. 23 unter b und c bezeichneten Personen gehören,
können durch die Polizeibehörden am Verlassen des Reichsgebiets verhindert werden.
Die Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die Unternehmer an der Einschiffung
von Personen zu verhindern, deren Beförderung auf Grund dieses Gesetzes verboten ist.
.40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Ausführung der darauf
bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafenplätzen, für welche Unternehmer zugelassen
sind, von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden zu bestellen.
g. In den Kalenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das Auswanderungs-
wesen durch von ihm bestellte Kommissare aus.
Diese Kommissare sind befugt, den im §. 34 vorgesehenen Untersuchungen beizuwohnen,
auch selbständig Untersuchungen der Auswandererschiffe vorzunehmen. Sie haben die Landes-
behörden auf die von ihnen wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen und
auf deren Abstellung zu dringen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren auf Erfordern
wahrheitsgetreue Auskunft über alle Verhältnisse des Schiffes und über dessen Reise zu ertheilen, so-
wie jederzeit das Betreten der Schiffsräume und die Einsicht in die Schiffspapiere zu gestatten.
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs Wahrnehmung der
Interessen deutscher Auswanderer von den Behörden des Reichs wahrgenommen, denen erforder-
lichenfalls besondere Kommissare als Hülfsbeamte beizugeben sind.
Nr. 150. Gesetz wegen Aufhebung der KNautionspslicht der Reichs-
beamten. vom 20. Februar 1808.
(Rönl. Nr. 6, S. 29; ausgeg. am 25. Februar 1898.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
8. 1. Die Verpflichtung der Reichsbeamten zur Kautionsleistung nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161)2) wird aufgehoben.
8. 2. Die Rückgabe der Kautionen erfolgt nach näherer Bestimmung des
Reichskanzlers innerhalb einer zweijährigen Frist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1) Oben S. 76.
) Vgl. oben S. 67.