Vom 16. April 1871. 11
des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und
mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu an-
gelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen ein-
räumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hier-
durch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu er-
theilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu
diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen
und ausrüsten zu lassen. ¹)
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt
werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande
erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß
es erheischt. ¹)
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durch-
gehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Per-
sonenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen-
und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer
Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Dasselbe
wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs-
reglements eingeführt werden; ²)
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, ins-
besondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen,
Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähn-
lichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie
entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-
Tarif eingeführt werde. ³)
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher
Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den
Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise
einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden
Bundesraths-Ausschusses ⁴) festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher
¹) Vgl. dazu Betriebsordnung (früher Bahnpolizeireglement) f. d. Haupteisen-
bahnen Deutschlands v. 5. Juli 1892 (RGBl. S. 691: Aenderungen s. RGBl. 1897 S. 161;
1898 S. 349; 1899 S. 372); Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs-
beamten v. 5. Juli 1892 (RGBl. S. 723; Aenderungen s. RGBl. 1897 S. 601; 1898 S. 358);
Signalordnung f. d. Eisenbahnen Deutschlands v. 5. Juli 1892 (RGBl. S. 733;
Aenderungen s. RGBl. 1898 S. 353); Normen f. d. Bau u. d. Ausrüstung d. Haupt-
eisenbahnen Deutschlands v. 5. Juli 1892 (RGBl. S. 747; Aenderungen s. RGBl. 1897
S. 164; 1898 S. 355); Bahnordnung f. d. Nebeneisenbahnen Deutschlands v. 5. Juli
1892 (RGBl. S. 764; Aenderungen s. RGBl. 1897 S. 166; 1898 S. 355).
²:) Verkehrsordnung (früher Betriebsreglement) f. d. Eisenbahnen Deutschlands v.
26. Okt. 1899 (RGBl. S. 557); Aenderung s. RGBl. 1900 S. 318.
³) S. d. Verhandlung z. Vertrag mit Württemberg v. 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31b) Z. 2.
⁴) RV. Art. 8.