Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 165. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 
vom 12. Mai 1001. 
(Rol. Nr. 18, S 139; ausgeg. am 22. Mai 1901.) 
Auszug. 
S. 1. Privatunternehmungen, welche den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegen- 
stande haben, unterliegen, vorbehaltlich der in den 88. 116, 117, 122 gegebenen Vorschriften, der 
Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Als Versicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Personenver-- 
einigungen nicht anzusehen, die ihren Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne ihnen einen 
Rechtsanspruch darauf einzuräumen. 
8. Die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen wird, sofern ihr Geschäfts- 
betrieb durch die Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das Gebiet eines Bundes- 
lacts beschränkt ist, durch Landesbehörden, anderenfalls durch die hierzu bestellte Reichsbehörde 
ausgeübt. 
8. 3. Die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf 
das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, kann auf Antrag dieses Bundesstaats mit Zu- 
stimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung der Reichsbehörde übertragen werden.) 
Im Einvernehmen mit den betheiligten Landesregierungen kann der Reichskanzler bestimmen, 
daß Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich zwar über das Gebiet eines Bundesstaats 
hinaus erstreckt, aber sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises eng begrenzt ist, durch 
d5e handesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren 
itz haben. 
8. 70. Als aufsichtführende Reichsbehörde wird ein Kaiserliches Aufsichtsamt für Privat- 
versicherung mit dem Sitze in Berlin errichtet. Es besteht aus einem Vorsitzenden und der 
erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden auf Vorschlaß des Bundesraths 
vom Kaiser ernannt, die nichtständigen Mitglieder vom Bundesrathe gewählt. Die Ernennung 
der ständigen Mitglieder erfolgt, soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reichs- oder Staats- 
dienst ein anderes Amt bekleiden, für die Dauer dieses Amtes berufen werden, auf Lebenszeit. 
Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt. 
ç Die Mitglieder des Aufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter oder Beamte von öffent- 
lichen Versicherungsanstalten sein. 
§8.. 71. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aufsichtsamts für Privatversicherung 
mit den seiner Aufsicht unterstehenden Unternehmungen können nach Bedarf vom Reichskanzler 
im Einvernehmen mit der betheiligten Landesregierung aus der Mitte der Landesbeamten besondere 
Kommissare bestellt werden, welche im Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes bestimmten 
Unternehmungen gegenüber mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden. 
Die Bestimmung des §. 70 Absl. 4 findet entsprechende Anwendung. 
1) S. das ganze Gesetz in Quellensammlungen Bd. 3, S. 515 ff. 
2) Vgl. die VOpO. v. 3. Febr. 1902 (Rl. S. 43) für Hessen und Bremen, v. 16. Nov. 
1902 (RBl. S. 279) für Schaumburg-Lippe, v. 13. Dez. 1904 (REl. S. 449) für Mecklen- 
burg-Strelitz und Lippe. 
Triepel, Quellensammlung. 21