352 Nr. 195. Flottengesetz v. 5. Juni 1906. Nr. 196. Gesetz v. 9. Juni 1906.
8 82. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des § 81 zu berechnenden Erhebungs= und
Verwaltungskosten
in die Reichskasse. Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten
Abgaben ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) ) ein
anderes bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Be-
abllerunth mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu
überweisen.
Nr. 105. Novelle zum Gesetze, betreffend die Deutsche Klotte.
Vom 5. Juni 1000.
(Rl. Nr. 34, S. 729; ausgeg. am 14. Juni 1906.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der im 91 des Gesetzes, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 )
festgesetzte Schiffsbestand wird vermehrt:
1. bei der Auslandsflotte um 5 Große Kreuzer;
2. bei der Materialreserve um 1 Großen Kreuzer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Nr. 100. Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds.
Vom 9. Juni 1006.
(RBl. Nr. 34, S. 730; ausgeg. am 14. Juni 1906.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. Z
verordnen ô Namen bes Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs-
ags, was folgt:
1) Stempel auf Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen — Kauf= und sonstige
Anschaffungsgeschäfte — Lotterieloose.
:z) Oben Nr. 188, S. 345.
2) Oben S. 311.
) Vgl. das RG. v. 23. Mai 1873 (oben Nr. 59, S. 150).