Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 197. Gesetz betr. die Wohnungsgeldzuschüsse. Vom 9. Juni 1906. 358 
§ 1. Vom 1. April 1906 ab find aus dem Reichs-Invalidenfonds nur zu bestreiten: 
1. die Penionsgebührnffse für diejenigen Militärpersonen und Beamten des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, welche infolge des Krieges von 1870/71 in- 
valide und dienstunfähig geworden sind, soweit diese Gebührnisse auf den Militär- 
pensionsgesetzen beruhen, ç *5 ç 
2. die gesetzlichen Beihilfen für Hinterbliebene derjenigen Militärpersonen und Be- 
amten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche im Kriege von 1870/71 
gefallen oder an den in diesem Kriege erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen 
gestorden sind, sowie die auf 8 17 des Kriegsinvalidengesetzes vom 31. Mai 19012) 
eruhenden Beihilfen für Witwen von Hwaliden des Krieges von 1870/71, 
3. die Kosten, welche nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats durch die Geschäfts- 
führung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds entstehen. 
8 2. Die Bereitstellung der Deckungsmittel für Musgaben, welche bis zum 31. März 
1906 über die im 81 bezeichneten Zwecke hinaus aus dem Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten 
waren, erfolgt vom 1. April 1906 ab nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats aus den ordent- 
lichen Mitteln des Reichs. ç 
a 8. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des Reichs- 
haushalts und die Tilgung der Reichsschuldo), in Kraft. 
Inst Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
nsiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Nr. 107. Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Be- 
willigung von Wohnungsgeldzuschüssen, vom 30. Juni 1875. 
Vom 0. Juni 1000.5) 
(RG#l. Nr. 34, S. 731; ausgeg. am 14. Juni 1906.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Kön 6 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
tags, was folgt: 
8 1. Der dem Gesetze, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die 
Offiziere und Arzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie an die Reichsbeamten, 
vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) beigefügte Tarif") wird zu IV und VI mit Wirkung 
vom 1. April 1906 gestoltet, wie folgt: 
ig von Preußen 2c. 
undesrats und des Reichs- 
  
  
Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in den 
Bezeichnung der Chargen der Offiziere 
beichnung barg ffiie Orten der Serwisklasse: 
und Ärzte des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine sowie der Kategorien 
  
  
  
  
  
  
  
der Reichsbeamten Berlin 1 I II I# 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
IV. Leutnants und Assistenzärzte 570 830 240 225 216 
VI. Unterbeameeee 360 # 270 216 162 108 
  
82. Bei der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen werden die im Etat für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen auf das Rechnungsjahr 1906 unter Kapitel 87 Titel 13 der fort- 
) RG. v. 8. Juni 1906 (oben Nr. 198, S. 350). 
) 
5 S. auch RG. v. 7. Juli 1902 (oben Nr. 171, S. 329). 
!) Oben S. 160. 
Triepel, Quellensammlung. 23
	        
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