354 Nr. 198. Bekanntmachung v. 27. Juni 1906.
dauernden Ausgaben ausgeworfenen Gehälter der Unterbeamten um je 60 Mark erhöht. Die
Bemessung der daneben zu gewährenden nichtpensionsfähigen Zuschüsse wird für das Jahr
1906 dem Reichskanzler übertragen. Z
8 3. Dieses Gesetz riitt glichreit mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des Reichs-
haushalts und die Tilgung der Reichsschuld#), in Kraft.
Ins Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
nsiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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Nr. 108. Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder
des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen. vom 27. Juni 1006.
(REl. Nr. 38, S. 850; ausgeg. am 5. Juli 1906.)
Auf Grund des 8 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die
Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 Geichs-Gesehl. S. 468) ) hat der Bundesrat
die nachstehenden Grundsätze, betreffend die freie Fahrt der glieder des Reichstags auf den
deutschen Eisenbahnen, aufgestellt:
1. Die Mitglieder des Reichstags erhalten eine Fahrkarte, die im Reichsamte des
Innern ausgefertigt wird und dem Eisenbahnpersonale begenüber als Ausweis für
die Freifahrtberechtigung dient. Bei Ablauf der Legislaturperiode oder im Falle
früherer Erledigung des Mandats ist die Fahrkarte dem Bureau des Reichsiags
behufs Rückgabe an das Reichsamt des Innern abzuliefern. Von dem Verlust
einer Faäbriarte ist alsbald dem Bureau des Reichstags Anzeige zu machen, worauf
vom Reichsamte des Innern eine neue Karte ausgefertigt wird und die zuständigen
Stellen von dem Verlust in Kenntnis gesetzt werden. ç
2. Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt auf allen deutschen Haupt= und Nebeneisen-
bahnen. Im Auslande belegene Strecken deutscher Eisenbahnen können nur unter
den für die Fahrt auf diesen Strecken bestebenden besonderen Bedingungen, ins-
besondere nur gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben wie Stempelgebühr
und dergleichen benutzt werden. Die Benutzung von Kleinbahnen und Straßen-
bahnen ist ausgeschlossen. Die Berechtigung endet mit Ablauf des achten Tages
nach dem Schlusse der Sitzungsperiode, auch wenn die Reise früher angetreten ist.
Von dem Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrkarten wird das Reichs-
amt des Innern den zuständigen Stellen jedesmal eine Mitteilung zugehen lassen.
3. Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt mit allen dem öffentlichen Kersonenverkehr-
dienenden Zügen, soweit sie von der Verwaltung der Bahn und nicht von anderen
Unternehmern veranstaltet werden. Für die Benutzung von Schlafwagen ist der
tarifmäßige Zuschlag entrichten. Dasselbe gilt für die Benutzung von Luxus-
zügen, soweit sie auf Grund dieser Fahrkarte gestauet ist. ç
4. Die Fahrkarte berechtigt zur freien rt in beliebiger Wagenklasse sowie zur
freien Beförderung des mitgeführten Reisegepäcks bis zum Gewichte von 50 Kilo-
gramm. Sind Plätze der I. Wagenklasse überhaupt nicht oder nicht in ausreichen-
der Zahl vorhanden, so werden Küte der nächst niedrigen, im Zuge vorhandenen
Wagenklasse zur Verfügung gestellt. Z
5. Die Fahrkarte berechtigt im übrigen nur zum Betreten der bestimmungsgemäß
dem Publikum zugänglichen Bahnanlagen. Z ç
6. E Fahrkarte ist den Zug= und Aufsichtsbeamten auf Verlangen jederzeit zur Ein-
icht vorzuzeigen.
7. Die W3 Bestimmungen treten am 1. August d. J. in Kraft. Mit diesem
Zeitpunkte verlieren die bisherigen Fahrausweise ihre Gültigkeit.
Berlin, den 27. Juni 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
1) RG. v. 3. Juni 1906 (oben Nr. 198, S. 350). *) Oben S. 347.