360 Anhang II.
denienigen übereinstimmen, welche in den von der Ober-Rechnungskammer revi-
dirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen fino
2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung
und Verwendung von Staatsgeldern oder bei der Erwerbung Benutzung oder
Veräußerung von Staatseigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des
gesetzlich festgestellten Staatshaushalts-Etats oder der von der Landesvertretung
enehmigten Titel der Spezialetats (§. 19.), oder von den mit einzelnen Positionen
es Etats verbundenen Bemerkungen, oder von den Bestimmungen der auf die
Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung oder
Wrüußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze stattgefunden haben, ins-
esondere
3) zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104. der Verfassungs-
urkunde (§. 19.), sowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung
des Landtages noch nicht beigebracht ist.
8. 19. Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104. der Verfassungsurkunde sind
alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Artikel 99. a. a. O.
festgestellten Staatshaushalts-Etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten Titel
der Spoffaletats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar
ausdrücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minder-
ausgaben bei anderen ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne
dieses Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbstständigen Beschlußfassung der
Landespertretung unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht
worden ist.
In die zur Vorlegun an den Landtag gelangenden Spezialetats sind fortan, zuerst in die
Etats für das Jahr 1873., bei den Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gchaltssütze, welche
für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen. Z
ç Eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben ist
jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nach-
träglichen Genehmigung vorzulegen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden durch
diese Genehmigung nicht berührt. Z
#. 20. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober-Rechnungskammer
dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre
gutachtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich
ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staatszwecke im Wege der Gesetz-
gebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.
#. 21. Alle durch frühere Gesetze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit
sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen, treten außer Kraft.