Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

58 Nr. 226. Reichs= und Gtaathanugehörigleitgeseg. 
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), 
3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (S§ 26, 29), 
4. purch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29), 
5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines ande- 
ren Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den 
eutschen Gesetzen wirksame Legitimation, 
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines 
anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer. 
§ 18. Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern 
dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. 
Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau. 
§ 19. Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter 
Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Geneh- 
migung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die 
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die 
Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Be- 
schwerde unbeschränkt zulässig. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn 
der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher 
Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person 
dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten 
Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem 
Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes- 
§ 20. Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem 
anderen Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in 
einem anderen Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen 
Behörde des entlassenen Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt muß in der Ent. 
lassungsurkunde vermerkt werden. 
§ 21. Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen Antrag 
erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate 
besitzt und sich diese gemäß § 20 vorbehält. 
§ 22. Fehlt es an den Voraussetzungen des §& 21, so wird die Entlassung 
nicht erteilt 
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig 
entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber 
beibringen, daß nach der Überzeugung der Kommission die Entlassung 
nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienst- 
pflicht zu umgehen, 
2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven 
Schutztruppen, 
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 bis 4 des 
Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art, sofern sie nicht die Genehmi- 
gung der Militärbehörde erhalten haben, 
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine 
Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben, 
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes; 
bevor sie aus dem Dienste entlassen sind. 
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf in Friedens- 
zeiten die Entlassung nicht versagt werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer 
Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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