Vom 23. Juli 1913. 61
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat,
oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen
hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt
oder an Kindes Statt angenommen ist.
§ 34. Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienst-
lichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare Reichs-
angehörigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichs-
kasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen
nicht bezieht.
§ 35. Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Aus-
nahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11
Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwen-
dung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler
und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die
von ihm bezeichnete Behörde treten.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 36. Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten mit
ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind.
§ 37. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften
des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsange-
hörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von
Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 ver-
wiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 38. In den Fällen des § 7, der 8§ 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34 erster
Halbsatz werden die Aufnahme= oder Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt.
Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des 8 21.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im §+ 21
bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren
zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben werden.
§ 39. Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Ein-
bürgerungs-- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Be-
scheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im Sinne dieses
Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als Militärbehörden anzusehen sind.
§ 40. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß § 7, auf
Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §8§ 30, 31, des
sl32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 ist der
Rekurs zulässig.
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach
den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind,
nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.
§ 41. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem Gesetze
zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Ande-
rungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.