30 Nr. 3. Zollvereinigungsvertrag.
gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des
Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf-
rechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen
entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.
Artikel 9.
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Folgendes verabredet:
§. 1. Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen
Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und
direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund
dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über die Staats-
angehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das
Zollparlament bedingt ist.
§. 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament.
Wenn ein Mitglied, des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besoldetes Staatsamt
annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann
seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
§. 3 entspricht RV. Art. 22 (oben S. 7).
§. 4. Innerhalb des Kreises der im Anikel 7. bezeichneten Angelegenheiten hat das Zoll-
parlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundes-
rathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen
§. 5. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments erfolgt
durch das Präsidium.
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann
statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil
der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt.
§. 6. Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt.
Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald
der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.
§. 7. Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zoll-
vereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen
innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeit-
raums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparlament versammelt werden.
Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeutschen
Staaten nicht erforderlich.
§. 8. entspricht RV. Art. 26 (oben S. 8).
§. 9. Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber
insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die Legitimation seiner, dem Nord-
deutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen
Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt selbstständig seinen
Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
§§. 10 - 14 entsprechen der RV. Art. 28 Abs. 1, 29 - 32 (oben S. 8).
Artikel 10.
Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer
in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebieten der vertragenden
Theile, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich.
Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4.
des Artikels 3. zur Ausführung gelangt sein wird. ¹)
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separatverträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffen-
den Staatsregierungen vorbehalten: .
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeug-
nissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; ²)
2) die Wasserzölle; ³)
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder,
sowie Waage- und Niederlagegebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch
sonst genannt werden mögen;
¹) S. jetzt RV. Art. 38 Abs. 1 (oben S. 9). ²) S. dazu jetzt RV. Art. 35 (oben S. 9).
³) Jetzt RV. Art. 54 Abs. 4 (oben S. 14).