Vom 8. Juli 1867. 37
7. Zum Artikel 8. 8. 3. des Vertrages.
Der Aufwand für die den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten wird zwischen
dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten nach dem Verhältniß vertheilt werden,
in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden Zölle und Verbrauchsabgaben zu den An-
theilen stehen, welche die letzteren von den nach Artikel 10. des Vertrages in die Gemeinschaft
fallenden Abgaben erhalten.
8. Zum Artikel 8. §. 6. des Vertrages.
Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen des Vereins
Handels= und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oester-
reich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschluß
vorangehenden Verhandlungen einladen. Im Falle eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen,
wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des §. 6. sein Bewenden behalten.
9. Zum Artikel 8. §. 12; des Vertrages.
1. Die Funktionen, welche durch die im §. 1. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten
Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkonferenz übertragen sind, gehen auf
den Bundesrath des Zollvereins über. !*½m
2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins auch diejenigen,
seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen hat, welche aus der Zeit vor
dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht haben erledigt werden
könmen. Z
10. Zum Artikel 12. des Vertrages.
.Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 12. des Vertrages vom
eutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der Silbermünzen bei allen
Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende Verschiedenheit des Münzfußes herbeiführen
kann, ist verabredet, daß Z
a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich ergebenden
Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die bei den Zoll-
assen eingegangenen Münzen des empfangenden Staates oder der mit letzterem in
genauerer Uebereinstimmung stehenden Staaten geleistet werden können, nur entweder
in Vereinsthalern (Artikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857.), oder in
ganzen Thaler= oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Thalers oder Gul-
dens geleistet werden sollen; auch daß »
b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen, eingegange-
nen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Zollkassen der Staaten, die
nach Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke des Guldens, sofern der empfangende
Staat sich derselben nicht durch die aus der Abrechnung sich ergebenden Herauszah-
lungen entledigen kann, auf Verlangen bei der nächstgelegenen landesherrlichen sasse
des Vereinsstaates, dessen Stempel sie tragen, gegen ganze Thaler-und resp. Guldenstücke
ausgewechselt werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung
übernimmt, anderweite Unkosten hieraus erwachsen dürfen.
11. Zum Artikel 18. des Vertrages.
Die unter C.#) anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, welche bei dem Neubau
eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden Eisenbestandtheile als Zollvergütung höch-
stens zu gewähren sind.
12. Zum Artikel 14. des Vertrages.
Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., Nr. 19. a. und b., Nr. 21. a. 1.,
Nr. 27. d. c. d. und e., Nr. 31. Zc., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. und d. und Nr. 40. b.
und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865. gültig gewesenen Vereinstarifs begriffe-
nen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren
Zollsätzen belegt sind, als dem im §. 3. der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1888. und
den analogen Bestimmungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin
kontofähig bleiben.
13. Zum Artikel 16. des Vertrages.
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen der Länge der
Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie der Be-
völkerung desselben auf der anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß
zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt werden.))
1) Nicht mit abgedruckt.
4 2) Dieser Zuschuß ist, wie auch andere Zuschüsse zu den sog. Pauschsummen des Art. 16 Abs. 2,
seit 1. April 1882 weggefallen; Bundesrathsbeschl. v. 30. Juni 1882 (Prot. § 311, Drucks. Nr. 76).