Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

40 Nr. 4. Publikandum, betreffend die Verfassung des Norddeutschen Bundes. 
Braunschweig und Lüneburg, Seine Kohest der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburg- 
hausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Allenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen- 
oburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine 
Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer 
Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von 
Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt 
Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hambur 
jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von baessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzog= 
thums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerha- 
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund 
wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende 
Verfassung 
haben. 
I. Bundesgebiet. 
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, 
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- 
Meiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- 
burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, 
Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des 
Großherzogthums Hessen. 
Art. 2 = RV. Art. 2. 
Art. 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames 
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden 
Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum 
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, lur Erwerbung von Grundstücken, 
zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte 
unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
In der Ausübung dieser Befugnis darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit 
seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. 
[Abs. 3—5 -— RV. Art. 3 Abs. 3—5.] ç Z Z 
8 deslen Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den 
un utz. 
Art. 4. Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unter- 
liegen die nachstehenden Angelegenheiten: ç„ 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse. Staats- 
bürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich 
des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. 
dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung 
nach außerdusschen, Ländem; 
rt. . 
II. Bundesgesetzgebung. 
)das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse 
der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
(Z. 9— RV. Art. 4 Z. 9. 
10) das Post= und Telegraphenwesen: « 
8 11 -15 — RV. Art. 4 Z. 11—15. — NMV. Art. 4 Z. 16 fehlt noch in der BV.] 
Grt. 5. [Abs. 1— RV. Art. 5 AbsK. 1.) ç Z · 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen und die Kriegsmarine giebt, wenn im 
Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, 
wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrath. 
Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter 
welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen 
Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover 
saunhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen 
ehn. 
Sachsen. 4 
Hessen 1 
Mecklenburg-Schwerin 2
	        
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