Vorrede.
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Die Quellensammlungen, deren ersten Band ich hiermit vorlege, sind zunächst
und vor allem als Hilfsmittel für den Unterricht in den Fächern des öffentlichen
Rechts gedacht. Ich glaube, mit ihrer Herausgabe einem Mißstande abzuhelfen,
den Lehrer und Lernende gleichmäßig empfinden mußten. Auf keinem anderen
Rechtsgebiete nämlich wird gegenwärtig den Studierenden das Verständnis und
die Verarbeitung der systematischen Vorlesungen durch den Mangel umfang-
reicherer Quellenausgaben so sehr erschwert wie im Staats= und Verwaltungs-
recht, — um vom Völkerrecht ganz zu schweigen! Angesichts des großen und
immer stärker anschwellenden Stoffs, den schon allein das deutsche Staatsrecht
zu bewältigen hat, ist es schlechterdings ungenügend, wenn der Hörer nichts als
eine Ausgabe der Reichs= oder der oder jener Landesverfassung in Händen hat.
Den Wert dieser Bücher in Ehren! Aber sie enthalten außer dem Verfassungs-
text nebst einem meist recht überflüssigen Ballast von Anmerkungen im beßen
Falle einige wenige Nebengesetze, etwa die Wahlgesetze, ein Hausgesetz oder ähn-
liches. Für alles übrige — für Beamtenrecht und Behördenorganisation, für
Heeres= und Finanzverfassung, für das Recht der Reichslande und der Schutz-
gebiete, für das viele Kleine und doch Wichtige in jedem Kapitel — müssen wir
unsere Zuhörer auf kostspielige Einzelgesetzausgaben, in denen doch auch nur ein
Teil des Notwendigen zu finden, oder auf die Gesetzsammlungen selbst ver-
weisen, und jedem von uns ist bekannt, wie wenig der Hinweis befolgt wird,
ja wie wenig er befolgt werden kann. In noch ärgere Verlegenheit aber gerät,
wer es etwa mit publizistischen Ubungen versuchen will.
Ich wage zu hoffen, daß die Sammlungen, die ich im Verein mit anderen
herauszugeben gedenke, geeignet sind, dem Übelstande einigermaßen zu begegnen.
Sie werden für das Staats= und Verwaltungsrecht des Reichs und der größeren
Einzelstaaten, sowie für das Völkerrecht das hauptsächliche Quellenmaterial ent-
halten. Sie sollen anspruchslose Zusammenstellungen sein; ihre Schlichtheit kann
ihnen, wie ich meine, nur zustatten kommen. Sie werden sich daher auf die
Wiedergabe möglichst korrekter Texte beschränken und in den Anmerkungen fast
nur Verweise auf andere Quellenstellen bringen, besonders auf die in demselben
Bande mitzeteilten, alles, was wie Kommentar aussehen könnte, soll geflissent-
lich vermieden werden. Das weniger Wichtige wird in kleinerem Drucke, manches
nur im Auszuge wiedergegeben. Vielleicht sind die Sammlungen in dieser Ge-
stalt auch anderen als akademischen Kreisen willkommen.
Bei der Auswahl des Stoffs für den ersten Band, der die Quellen zum
Reichsstaatsrechte enthält, zeigten sich Schwierigkeiten vor allem nach zwei
Richtungen.
Es erhob sich einmal die Frage, ob auch die Quellen zur Vorgeschichte
der Reichsverfassung mitzuteilen seien. So überzeugt ich von der Unentbehrlich-
keit ihres Studiums für das Verständnis des geltenden Rechtes bin, so ent-
schloß ich mich doch, sie beiseite zu lassen, weil erstlich ihre Berücksichtigung den
ohnehin fast zu großen Umfang des Bandes noch beträchtlich erweitert haben
würde, und weil ferner das Wichtigste von ihnen bereits in den drei ersten