VI Vorrede.
Heften der leicht zugänglichen Bindingschen Sammlung deutscher Staatsgrund-
gesetze in ausgezeichneter Form herausgegeben worden ist. Natürlich muwte ich
aber die Veroffung des Norddeutschen Bundes, soweit sie von der Reichs-
verfassung abweicht, den Zollvereinsvertrag von 1867 und die Verfassungs-
verträge des Jahres 1870 mit aufnehmen.
Schwieriger war es, die Grenze nach dem Verwaltungsrecht hin zu
iehen; denn die gesamten Gesetze verwaltungsrechtlichen Inhalts mit den ver-
sasfunzerechtlichen zu verbinden, war ausgeschlossen. Nun hat ja jede Art der
Scheidung zwischen Staats= und Verwaltungsrecht etwas Gewaltsames; mit
Beziehung auf die Quellen aber ist sie ganz unmöglich. Ich glaubte deshalb
recht zu tun, wenn ich mich ungefähr daran hielt, wie meines Wissens gewöhn-
lich die beiden Gebiete bei den Vorlesungen auseinander gehalten werden, indem
ich das, was für die Hauptgrundsätze der auswärtigen, der Militär= und der
Finanzverwaltung in Betracht kommt, herbeizog, dagegen z. B. die Militär-
pensionsgesetze, die Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht,
die Zoll= und Steuergesetze und alle Quellen des Rechts der sogenannten inneren
Verwaltung für einen späteren Band zurückstellte, soweit sie nicht, wie das Gesetz
über die Freizügigkeit und ähnliches, auch staatsrechtlich erheblich sind. Aus-
zugsweise ist übrigens auch hieraus manches, namentlich alles für die Behörden-
organisation Bedeutsame verwertet worden. Andere Auszüge, z. B. aus dem
Bürgerlichen, dem Strafgesetzbuche, aus den Reichsjustizgesetzen sind bestimmt,
das einschlagende Material bequem zur Hand zu schaffen. Von den Militär-
konventionen mußte ich mich leider auf die sächsische und die württembergische
beschränken.
Die Anordnung ist chronologisch; nur die Reichsverfassung vom 16. April
1871 ist an die Spitze gestellt worden.
Im übrigen mag die Sammlung für sich selber sprechen. Jedem es recht
zu machen, ist bei solchen Büchern noch weniger möglich als bei anderen. Gleich-
wohl werde ich für jeden Vorschlag zu Verbesserungen, wie für jede Berichtigung
etwaiger Versehen aufrichtig dankbar sein.
Möge das Unternehmen ein Kleines dazu beitragen, den publizistischen
Unterricht zu beleben. Das tut uns dringend not in einer Zeit, da das juristische
Studium auf dem besten Wege ist, wieder in die alte privatrechtliche Einseitig-
keit zu verfallen.
Tübingen, im März 1901. H. Triepel.
Zur zweiten Ausgabe.
Die für das Staatsrecht in Betracht kommenden Reichsgesetze und Ver-
ordnungen der letzten Jahre wurden in chronologischer Reihenfolge dem bis-
herigen Texte angefügt, und das systematische Inhaltsverzeichnis wie das alpha-
betische Sachregister dementsprechend ergänzt. Die Zusätze der zweiten Ausgabe
sind in der systematischen Übersicht durch besonderen Druck hervorgehoben, damit
die Anderungen, welche einzelne Stücke der Sammlung in der Zwischenzeit
erfahren haben, um so leichter in die Augen fallen.
Tübingen, im Januar 1907. H. T.