Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

62 Nr. 14. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschlietzung. 
die Absicht nach Amerika zurückzukehren, so soll 
er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten 
Staaten Versictt leistend, erachtet werden. 
Ebenso soll ein in dem Norddeutschen Bunde 
naturalisirter Amerikaner, wenn er sich wieder 
in den Vereinigten Staaten niederläßt ohne die 
èbsicht nach Norddeutschland zurückzukehren, als 
auf seine Naturalisation in Norddeutschland 
Verzicht leistend erachtet werden. 
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vor- 
handen angesehen werden, wenn der Naturali- 
sirte des einen Theils sich länger als zwei Jahre 
in dem Gebiete des andern Theils aufhält. 
Artikel 5. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach 
dem Austausch der Ratifikationen in Kraft und 
hat für zehn Jahre Gültigkeit. Wenn kein Theil 
dem andern sechs Monate vor dem Ablauf dieser 
zehn Nahre Mittheilung von seiner Absicht macht, 
denselben dann aufzuheben, so soll er ferner in 
Kraft bleiben bis zum Ablauf von 12 Monaten, 
nachdem einer der kontrahirenden Theile dem 
andern von einer solchen Absicht Kenntniß 
gegeben. 
Artikel 6. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt werden, 
von Seiner Maichtät dem Könige von Preußen 
im Namen des Norddeutschen Bundes und von 
dem Präsidenten unter und mit Genehmigung 
des Senats der Vereinigten Staaten, und die 
Ratifikationen sollen zu Berlin innerhalb sechs 
Monaten vom heutigen Datum ausgewechselt 
werden. 
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten 
diese Uebereinkunft unterzeichnet und besiegelt. 
Berlin, den 22. Februar 1868. 
Bernhard König. George Bancroft. 
(L. S.) (I. S.) 
intent to return to America he shall be held 
to have renounced his naturalisation in the 
United States. 
Reciprocally: if an American naturalized in 
North Germany renews bis residence in the 
United States without the intent to return to 
North Germany he shall be held to have 
renounced his naturalization in North Germany. 
The intent not to return may be beld to 
exist when the person naturalized in the one 
country resides more than two Fears in the 
other country. 
Anricr# 5. 
The present convention shall go into effect 
immediately on the exchange of ratifications 
and shall continue in force for ten years. If 
neither party shall have given to the other 
six months previous notice of its intention 
then to terminate the same, it shall further 
remain in force until the end of twelve months 
after either of the high contracting parties 
shall have given notice to the other of such 
intention. 
AnroL 6. 
The present Convention shall be ratified by 
His Majesty the King of Prussia in the name 
of the North German Confederation and by 
the President by and with the advice and 
congent of the Senate of the United States 
and the ratifications shall be exchanged at 
Berlin within six months from the date hereof. 
In faith whereof the Plenipotentiaries have 
signed and sealed this Convention. 
Berlin the 221#d of February 1868. 
Bernhard König. George Bancroft. 
(L. 8.) (L. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt 
worden. 
  
Nr. 14. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen 
der Eheschließung. vom 4. Mai 1868.) 
(Bel. Nr. 11, S. 149; ausgeg. am 12. Mai 1868.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im 
Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes 
und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. Bundesangehörige)) 
bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der 
damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des 
  
1) Das Gesetz ist 
Art. 80 1.Z. 7 der V 
Schlußprotokoll z. 
9 S. 
mit Geltung vom 1. Januar 1871 in Baden und Südhessen durch 
erf., des Deutschen Bundes (unten Nr. 
Art. 1 des Vertrags vom 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31 a) eingeführt worden. 
ertrage mit Bayern vom 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30b) Z. I. 
29), in Württemberg durch 
S. dagegen 
R. v. 16. April 1871 (oben S. 1) 8 2 Abf. 2.
	        
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