62 Nr. 14. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschlietzung.
die Absicht nach Amerika zurückzukehren, so soll
er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten
Staaten Versictt leistend, erachtet werden.
Ebenso soll ein in dem Norddeutschen Bunde
naturalisirter Amerikaner, wenn er sich wieder
in den Vereinigten Staaten niederläßt ohne die
èbsicht nach Norddeutschland zurückzukehren, als
auf seine Naturalisation in Norddeutschland
Verzicht leistend erachtet werden.
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vor-
handen angesehen werden, wenn der Naturali-
sirte des einen Theils sich länger als zwei Jahre
in dem Gebiete des andern Theils aufhält.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach
dem Austausch der Ratifikationen in Kraft und
hat für zehn Jahre Gültigkeit. Wenn kein Theil
dem andern sechs Monate vor dem Ablauf dieser
zehn Nahre Mittheilung von seiner Absicht macht,
denselben dann aufzuheben, so soll er ferner in
Kraft bleiben bis zum Ablauf von 12 Monaten,
nachdem einer der kontrahirenden Theile dem
andern von einer solchen Absicht Kenntniß
gegeben.
Artikel 6.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt werden,
von Seiner Maichtät dem Könige von Preußen
im Namen des Norddeutschen Bundes und von
dem Präsidenten unter und mit Genehmigung
des Senats der Vereinigten Staaten, und die
Ratifikationen sollen zu Berlin innerhalb sechs
Monaten vom heutigen Datum ausgewechselt
werden.
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diese Uebereinkunft unterzeichnet und besiegelt.
Berlin, den 22. Februar 1868.
Bernhard König. George Bancroft.
(L. S.) (I. S.)
intent to return to America he shall be held
to have renounced his naturalisation in the
United States.
Reciprocally: if an American naturalized in
North Germany renews bis residence in the
United States without the intent to return to
North Germany he shall be held to have
renounced his naturalization in North Germany.
The intent not to return may be beld to
exist when the person naturalized in the one
country resides more than two Fears in the
other country.
Anricr# 5.
The present convention shall go into effect
immediately on the exchange of ratifications
and shall continue in force for ten years. If
neither party shall have given to the other
six months previous notice of its intention
then to terminate the same, it shall further
remain in force until the end of twelve months
after either of the high contracting parties
shall have given notice to the other of such
intention.
AnroL 6.
The present Convention shall be ratified by
His Majesty the King of Prussia in the name
of the North German Confederation and by
the President by and with the advice and
congent of the Senate of the United States
and the ratifications shall be exchanged at
Berlin within six months from the date hereof.
In faith whereof the Plenipotentiaries have
signed and sealed this Convention.
Berlin the 221#d of February 1868.
Bernhard König. George Bancroft.
(L. 8.) (L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt
worden.
Nr. 14. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen
der Eheschließung. vom 4. Mai 1868.)
(Bel. Nr. 11, S. 149; ausgeg. am 12. Mai 1868.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im
Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes
und des Reichstages, was folgt:
8. 1. Bundesangehörige))
bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der
damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des
1) Das Gesetz ist
Art. 80 1.Z. 7 der V
Schlußprotokoll z.
9 S.
mit Geltung vom 1. Januar 1871 in Baden und Südhessen durch
erf., des Deutschen Bundes (unten Nr.
Art. 1 des Vertrags vom 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31 a) eingeführt worden.
ertrage mit Bayern vom 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30b) Z. I.
29), in Württemberg durch
S. dagegen
R. v. 16. April 1871 (oben S. 1) 8 2 Abf. 2.