Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Vom 28. Mai 1870. 73 
höchftens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahl- 
kreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein 
darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
—. 27. In dieser Versammlung (8§. 26.) werden die Protokolle über die Wahlen in den 
einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
Das Erzebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienen- 
den Blätter bekannt gemacht. Z 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler 
sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Hohl der auf die einzelnen Kandidaten 
efallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die 
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung 
gegeben haben. Z„ 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahl- 
vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzufordern und einzusehen. 
§. 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise 
abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt. Z„ 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissar 
die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12. des Gesetzes). 
29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen und 
darf nicht länger binausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Er- 
gebnisses der ersten Wahl (88. 26. und 27. des Reglements). Z Z„ 
S. 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben (§. 12. des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich 
viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars 
gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. 
d der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des 8. 8. des Reglements 
zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu be- 
nennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden 
Stimmen ungültig seien. 
8. 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vor- 
schriften statt, wie die erste. Z 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unwerändert, 
soweit nicht eine Erezzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen 
der zur Bestimmung hierüber nach den 8§. 6. und 8. berufenen Behörden geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Reglements bekannt zu 
machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen 
Bekanntmachungen (88. 8. und 30. des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu 
werden braucht. ç ç 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher 
Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen 
den Wahlvorstehern noch dem Wahltermine besonders einzureichen. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahl- 
handlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern 
zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. 
32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches 
durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. Z 
Z 8. 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar 
in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, 
daß er nach §. 4. des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern. Z 
Annahme unter Protest oder Vorbehatt, sane das Ausbleiben der Erklärung binnen acht 
Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung 
434. Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für ungültig er- 
klärt, hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. 
Fur dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements mit der Maaßgabe, daß 
bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8. des Reglements bestimmte achttägige 
Frist einzuhalten ist. Z # 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages 
während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch 
später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvor- 
bereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden. 
. 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als 
über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.