Vom 28. Mai 1870. 73
höchftens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahl-
kreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein
darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
—. 27. In dieser Versammlung (8§. 26.) werden die Protokolle über die Wahlen in den
einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Das Erzebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienen-
den Blätter bekannt gemacht. Z
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler
sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Hohl der auf die einzelnen Kandidaten
efallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung
gegeben haben. Z„
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahl-
vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzufordern und einzusehen.
§. 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise
abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt. Z„
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissar
die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12. des Gesetzes).
29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen und
darf nicht länger binausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Er-
gebnisses der ersten Wahl (88. 26. und 27. des Reglements). Z Z„
S. 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben (§. 12. des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich
viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars
gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind.
d der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des 8. 8. des Reglements
zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu be-
nennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden
Stimmen ungültig seien.
8. 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vor-
schriften statt, wie die erste. Z
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unwerändert,
soweit nicht eine Erezzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen
der zur Bestimmung hierüber nach den 8§. 6. und 8. berufenen Behörden geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Reglements bekannt zu
machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen
Bekanntmachungen (88. 8. und 30. des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu
werden braucht. ç ç
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher
Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen
den Wahlvorstehern noch dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahl-
handlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern
zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. Z
Z 8. 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar
in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise,
daß er nach §. 4. des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern. Z
Annahme unter Protest oder Vorbehatt, sane das Ausbleiben der Erklärung binnen acht
Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung
434. Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für ungültig er-
klärt, hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
Fur dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements mit der Maaßgabe, daß
bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8. des Reglements bestimmte achttägige
Frist einzuhalten ist. Z #
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages
während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch
später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvor-
bereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.
. 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als
über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der