76 Nr. 23. Gesetz über die Erwerbung u. d. Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit.
[Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums
Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die
wehhdsheê stjen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, ge-
ordert werden.
8. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren Ver-
waltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen
in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul-
oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen
Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Auf-
nahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung aus-
gedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der
Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen
dienstlichen Wohnsitz hat.“)
8. 10. Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, be-
gründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit ver-
bundenen Rechte und Pflichten.
8. 11.3) Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht
dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Natu-
ralisirten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet
sind oder verheirathet gewesen sind.
8. 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein
die Staatsangehörigkeit nicht.
§. 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren:)
1) durch Entlassung auf Antrag (88. 14. ff.);
2) durch Ausspruch der Behörde (88. 20. und 22.);
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.);
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß
erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als
die Mutter;
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines
anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
8. 14. Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde
des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt.
8. 14 a.5ö) Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elterlicher Ge-
walt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetzlichen Vertreter nur mit Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der
Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt
für ein Kind beantragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten
Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter in einem
bolchen Fall der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung
es Kindes.
1) Aufgehoben; s. oben S. 75 Anm. 3.
)) Vgl. dazu R. v. 20. Dez. 1875 (unten Nr. 75).
8) Die Fassung des § 11 nach EG. z. BGB. Art. 41, I. Z
4) Wegen der Option der Elsaß-Lothringer vgl. Frankfurter Frieden v. 10. Mai 1871,
Ant. 2 u. Zusatzkonvention v. 11. Dez. 1871, Art. 1 (beide unten Nr. 39), bezügl. der Option
der Helgoländer s. oben S. 74 Anm. 3.
& Dieser § ist eingefügt worden durch EG. z. BGB. Art. 41, II.