78 Nr. 23. Gesetz über die Erwerbung u. d. Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit.
8. 21. Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre
lang ununterbrochen im Auslande ½) aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsange-
hörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem
Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder
Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an ge-
rechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundes-
konsulats.s) Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel
folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zu-
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem
Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder
bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind
oder verheirathet gewesen sind.))
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf
Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörig-
keit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige
vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reise-
papieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.")
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann
die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden,
auch ohne daß sie sich dort niederlassen.
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes
zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in
welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbe-
hörde ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß.
§. 22. Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde
Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Be-
schluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Auf-
forderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
8. 23. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer
fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
8. 24. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des §. 15.
Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im §. 15.
Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren
zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler-erhoben werden.
8. 25. Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden
Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit
durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird
der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im
§. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
1) S. daz Sch GG. (unten Nr. 163) § 9.
) Vgl. R . v. 8. Nov. 1867, § 12 (oben S. 51).
3) Die Fassung dieses Absatzes nach EG. z. BGB. Art.41, IV.
") S. Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika v. 22. Februar 1868 (oben
S. 60) und die dort in Anm. 2 angef. Verträge.