Mr. 36. NAllerbödjite Nabinetdordre vom ?1. November 1535 ıc. 115
Titel vom 18. Anguit 1825 und 13. Februar 1529 genchmigt babe, in Rüdiicht auf Meine Staaten
und abgejehen von den Berhältnifjen gegen die Staaten des Tentichen Bundes, nicht Wein Wille
geweien ift, Die Rechte und Anfprüche zu befehränten, welche die Mitglieder der vormals reiche»
ändiichen, in Meiner Monardyie angefellenen Fürftlihen ‚samilien teils durch beiondere don
Kir erteilte Tiplome, teild durch Meine Betimmung im 8 7 der Juftruftion vom 30, Mai 1320
reits wohl erworben hatten. Ich erfläre und beitimme daher, daß allen, den Fürftentitel
führenden Mitgliedern der in der gedaditen Initruttion $ 1, und in dem der Belanntmachnug
de8 Staat3miniiteriums dom 2%. April 1832 beigefügten Verzeichnifie unter I benannten Fürjt-
lihen ‚zamilien im ganzen Umjange Weiner MRonardiie von den Yandesbehörden und Untertanen
da5 Präditar „Turcdylancht” erteilt werden joll. Tas Staatsminifterium hat dicien Befehl durd)
die Gejegfaınmlung zur Öffentlichen Wermimmis zu Driugen.
Berlin den 3. März 1633.
Friedrih Wilhelm.
An das Yuftigminifteriu
fr. 36. Allerhöchite Kabinetsordre vom 21. November 1833, be:
betreffend die Amtsverjchwiegenheit der öffentlichen Beamte.
[ES 1535 ©, 237.]1)
Opgleib SGefege und Dienftinftruftionen den öffentlihen Beamten Berfhriegenheit
über Gegenftinde ihres Amtes zur Pfliht madhen, jo babe Ib Lob miffillig in Erfahrung
gebracht, daß diefe Pflicht aus ven Augen gefept, über derglcihen Begenftinde, ohne amt-
Ihe Beranlaffung, wünvlihe und fhriftlihe Mitteilungen gemabt und felhe jelbit zur
Pnelizität gebradt worden. ine folbe Verlegung der gefeglihen Vorjariften ift nicht
länger zu dulden; das Staatsminiftertum bat Daher Liefe Migkräuche akzuftclien und zu
veranlafien, Daft Die Departementschefs nicht nur ihren untergeorbneten Behörden und Ber
amten die im Duterefle de® Dienjtcd unerläplibe VBerfchmicgenheit wiederholen und ernftlich
einfhärfen, fondern auch die geeigneten Anordnungen treffen, um die genane Beobachtung
terjelben zu fibern und die Propalation amtliber Verhandlungen zu verhindern, Die
Departementöhej® haben auf die Yefolgung Liefer für die Beamten aller Kategorien gel-
tenten Vorfchrift mut Ernft und Sorgfalt zu haften, vie Beamten, welche viefelbe ver
fegen, unnachfihtlib zur Verantwortung nur Veftrafung zu ziehen und Mir anzuzeigen,
damit fie, den Befinden nad, neben der vermirkten Strafe, ohne Penfion and dem Dienfte
entfernt werden. Ich beauftrage da® Staatsminifterium, die gegenwärtige Order vurd
tie Gefepfanmlung zur allgemeinen Senutmis zu bringen.
Berlin, den 21. November 1835.
‚Friedrich Wilhelm.
Nr. 37. Derordnung, die autonomifche Succeffions: Befugnis der
Rheiniichen Ritterfchaft (und das darüber ftattfindende fchiedsrichter:
liche Verfahren)? betreffend. Dom 21. Januar 1837.”
[$S. 1837 ©. 7.)
Dir Frievrih Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preupen zc. ıc.
Da mehrere Familien Unferes Rheinischen Nitterftande® auf die Wieverherftellung ter,
tem ritterbürtigen Adel iu Unferer Rheinprovinz vor Einführung der fremden Sejepgebung
Ir Beadyie dazu AL. II, 10 8 56; ferner KO. vom 31. Des. 1825 (Ar. 31 der Sammlıngı
unter Ziffer D.X. Zap 2 und 3. .serner Einkitgei. vom 24. Junı 1801 (2.175) 8 69, Ve:
mwerbeiteuergel. vom 24. Juni 1891 (02, 205) $ 72 u. Ergänzungsiteuergeieg vom 14. Juli 1993
(82.134) 8 46. Siche auh GFE. 8376 u. StRO.$ 58.
.. 2» Die bezüglichen Normen find aufgehoben Duch HEG. $ 13 und das Strilljchweinen det 85
E8. zum GB®.
3 Siche eine entiprechende AD. für Weitfalen von 26.28. Febr. 1937 «bei dv. Kauıpy
Annalen 8d. 49, &. 155). Für die Aufrechterhaltung beachte Art. 216 des Ew. zum BB.