Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

116 Nr. 37. Verordnung, die autonomifhe Euzzefiions-Veingnis ıc. 
zugeflaunenen Disrofitienstefugnie für Erbfälle angetragen haben und diefe Dispofitions: 
befugnia eine weientlihe Vedingung zur Erhaltung diefer Familien und ihres Gruntte- 
fißes in denjelben ift; fe haben Wir, ftet® lande@wäterlid gencigt, jerem Etande diejenigen 
Cinribtungen zu bemwilligen, weldhe ren Wohlftannp und den $lor veafelben befördern, 
Une bewogen gefunden, turd die Ortre vom 16. Januar v. I. geradte autencmifche 
Diepofitienebefugnid denjenigen adligen Familien der Rheinprevinz. welde viejelbe unter 
den früheren Regierungen ausgeübt haben, anzuerkennen, und für fie wieder berzuftellen. 
Bir haben jereh die Aueubung diefer Befugnis an vie Yedingung gehrüpft, daß für 
tie ftandeegemäße Erziehung, Abfindung und Anaftener ver fibrigen Kinder und für die 
Rerforgung des liberlekenten Ehegatten geiergt, daß zur Eicherung tiefea Zwedes eine 
Etiftung gegrüntel, und daß für bie dabei entftehennen Etreitigleiten cin Ediedögerict 
errichtet werde. 
Nadrem die dariiber erforderten Borfchläge bei Uns eingegangen fint, jo haben Wir 
anf Ten Bericht Uunferes Etaatsminifterinme nicht allein das Une vorgelegte Stiftung 
ftafııt heute Iandesberrlih genehmigt, jonvern verorbnen au, wie folgt: 
I. Autouemifbe Dispofionsbefugnie. 
$ 1. Die Eingangs gedachte Disrefitiensbefugnie wird denjenigen Familien des Rhei« 
nifben Rüterftandes, welhe viefelbe ver der Einführnug der fremden Gefepgebung aus 
geübt haben, in erfolg Unjerer Orkre vom 16. Iannar 1536 hierburd wicherhelentlih 
anerfannt ımd zugefidert, E86 el diber diefe yanilien cine von Uns landesherrlidh be 
ftätigte Matrifel niedergelegt werden. 
82. €8 fönnen aber von tiefer Dispofitionabefuguie ur diejenigen Mitglieder der 
nebadıten Tyanrilien Glebrand wachen, melde 
I. ein lanttagefäbiges Nittergut in Unferer Mheinprovin; allein oder gemeinfhaftlic 
mit einem Anbern befireu, 
2. an der oben erwähnten Stiftung Teil haben. 
Die in vdiefen Familien zur Teilnahme an der Etiftung nah deren Statut not 
wendige perfönlihe Nitterbürtigfeit ift zur Ausübung diefer Dispofitionsbefuanis nicht cr» 
forderlic. 
83. Der Ehemann einer mit einem laudtagefühigen Rittergut angefeflenen Ehefrau 
ift, infofern er zu ten berechtigten iyamilien gehört, zur Ausübung Diefes NRedits befust. 
g4. Chefranen nur Witwen der zur Ausübung Diefes Nedts befngten Mitglieder 
ter mehrerwähnten efchlediter Tönnen, ohne Unterfdied, ch fic zu diefen Familien ge» 
hören orer nicht, diefe Tiepofitionsbefugnie jepedh nur allein in Beziehung auf diefen Ehe» 
mann nud die in der Che mit ilftn geboren Stiuder ausüben, die Ehefrauen indeilen nur 
infofern Dies in gegenjeitigen Verträgen ever Teftamenten mit ihrem Ehemanne ge 
jWicht, und Die Witwen nur, wenn fie cin Tanttagsfähigee Rittergut befigen. 
85. Unfer ten im $ 1 gebacten Gleidhflehtern ftcht diefe autenomiide Befngnie 
audı denjenigen, welbe nah deu nähern Beftimmmmgen De& heute von Uns Tantesberrlih 
genehmigten Etiftungöftatut® in Die Senofjenjcaft verfelben werden aufgenommen werten 
und zwar aud dan zu, wenn fic an den Vorteilen der Etiftung noch nicht Teil nehmen 
föunen. 
86. Die antenemifhe Tispefitionsbejnguis befteht in dem Recht De& Yyanıilienvatere, 
infofern Verträge, Hideilommiffe oder autere befhränfende ifamilienanerdnungen nicht ent. 
negenftchen, mit Abmweihung vom (gemeinen oder Provinzialredit) !) und infonverheit chne 
dur einen Pflictreil befbräuft zu fein, nach feinem freien Gurbefinren tie Erbfolge in 
feinen Nahlaf unter feinen Kindern, oder wenn diefe vor ihm verftorben find, Deren Klintern, 
tie Bevorzugung eined derfelben wer den andern, und die Abfindung und Ausftener der 
(egteren, jomwie Das Wittum, Die Abfintung und die übrigen Vermögeneverbhältniffe Tea 
überfebennen Ehegatten und der Demfelben von dem Vermögen ter Sliuver etwa zuftehenven 
3 Jept BOB,
	        
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