Nr. 38. Allerhöchfte NKabinetsordre vom 29. März 1637 :c. 117
Rupriegung md überhaupt alles, was auf die Erbfolge in feinem Nahlag Bezug bat,
ifgufegen und auzuordnen.
Inwiefern weiblihe Aszenventen tie Rebt ausüben können, it im $ 4 beftimmt.
57. Diefe Dißpofitionsbejuguid Mann, von den Eltern fowohl einzeln, al8 gemein
j6aftlih, fomohl Über ven Nahlaß des einen Chegatten, als über ven beiderfeitigen, fo:
zehl vor ald währenn der Ehe, durch Egeverträge, durch gegenfeitige oder einfeitige Teita
mente und Durch andere Verfügungen unter Lebenden oder auf den Topesiall ausgeilbt
merden und fteht Dabei den Eltern frei, auf eben diefe Art die bereits getroffenen Dispo:
ftienen abzuändern und aufzuheben ıumt durh andere zu erjegen.
68. Den zu diefer Dispofitionsbejugnis berechtigten Eltern jtebt diefelbe auch bei
sideilonnmißftiftungen zu, in Anfehung der Veftitigung berfelben verbleibt es aber bei den
iiftebenden Borfchriften.
$9I. Diejenigen, welbe von diefer Befugnis, 8 6—S, Gehraub mahen, find je
bob verpflichtet, Für die ftandesinäßige Erziehung und Abfindung oter Ansiteuer ihrer
jimtlihen übrigen Kinder, forwie für die ftandesmäßige Erhaltung des überlebenden Ches
gatten mit Rüdfiht auf das frühere Familienherfonmen, die Zahl der Kınder und Die
Berhittniffe des Vermögens Sorge zu tragen.
8 26. Die gegenwärtige Berorduung tritt bei allen am 16. Jaunar 1936 noeh niht
wirflib eröffneten Succeffionsfällen ein.
827. Alle Beitimmungen des gemeinen und injonderheit des Sranzöfifhen Rehts
werden, infofern die der gegenwärtigen Verorduung von ihnen abmweihen, für Die in legterer
vorgefehenen Verhältnife fomwohl überhaupt, al8 infonverheit in Anjehung der Artifel 96
md 1395 des Bürgerliben Gefegbuhs bierdurb aufgehoben md außer Kraft und Ans
wendung gejebt.
Urtundlih haben Wir diefe Berorenuug eigenhändig unterzeignet und mit Unferem Töniyg«
liben Siegel verjehen laffen, und befehlen Unferm Staatsminijterium, diefelbe duch die Gejeg-
fammlung publizieren zu Lajfen.
Berlin, den 21. Iannar 1937.
Friedrih Wilhelm.
Freiherr v. Altenftein. Graf v. Yottum. ‚Seeihered. Brean. vo rtampyg. Mühler.
Ancillon. v. Rohym. v. Nagler Graf v. Alvensieben.
Dr. 38. Allerhöcrte Kabinetsordre vom 29. März 1837, betreffend
die" Anwendung der Preußiichen Gefege in denjenigen Orten, welche
bei Grenzregulierungen als Gebietsteile der Monarchie anerlannt
oder in Solge eines Austaufches an diefelbe abgetreten worden find.
[(GS. 1837 ©. 71.]
Auf den beigefügten Bericht der Minifter ver Juftiz md der nusrwärtigen Wurzelegen-
beiten babe Ich nah dem Autrage derfelben wezen Anwendung ver Preugifchen Gefege in
denjenigen Orten, welde bei Grenzregulierungen anf den rund abgejploffener ud bes
Hätigter Örenzregeile al8 Bebietöteile Deiner Monarchie auerkinnt, over infolge eines Aus:
taufhe8 an Diefelbe abgetreten worden find cder fid noh in der Berbautlung befinden,
folygnpe Beitimnungen erlaffen:
1. In allen Fällen, in veuen die Grenzregulierung nur verdunfelte und ungermifie
Grenzen jeftgeitellt Hat, jind Die Preugifhben efege, Berorpunngen und Bors
Ihriften, die in demjenigen Gerihtöbezirfe gelten, dem dic bisher iteeitigen ebiet
teile dejinitio überwiefen jind, au in dieje legtern Dur die nrfprünglibe Bublis
kıtion für eingeführt zu adten.
2. Dagegen follen in denjenigen Bebietsteilen, welde jeit Einfiiyrung der Preußen
Sefepgebung in bie neu md wiebereroberten Prov’ zen infolge abgeihleijeuer
Srenzregulierungsregeife an Preugen nen abgetrerr.. r.orden, die Preußifben Gl