Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 40. Allerhödhite Nabinetsordre vom 13. Juli 1839 :c. 119 
Nr. 30. Allerhöcdfte Kabinetsordre vom 15. Juli 1859, die für die 
Solge rüdfichtlich der Übernahme von Nebenämtern durc) Staats: 
beamte zu beobadhtenden Beftimmungen betreffend. ' 
[BE. 1939 €. 235.] 
Um den Nadteilen vorzubengen, welche bei Etaatsbeamten aus ver Annahme von 
Nebenämtern entfteben Fönnen, fellen nah ven Mir von vem Staatdminifterium in dem 
Verihte vom 14. dv. M. gemachten Torjhlägen, von jet an folgende Beftimmungen zur 
Anerund fommen: 
. Kein Etnatsbeamter darf ein Nebenanıt oder eine Nebendeihäftigung?), wit welcher 
eine fortlaujente Remuneratien verbunden ift, chne vorgängige ausdrüdlihe Ger 
nehmigung terjenigen Sentralbehörben übernehmen, welden da8 Haupt md das 
Nebenamt untergeben find. 
. Die betreffenden Zentralbehörden haben fi in jedem einzelnen alle über bie, 
ven obwaltenden befonveren Umftänden entiprehennen Bedingungen, moven die 
Erteilung ver Genchnigung abhängig zu maden ift, zu vereinigen. — Berab- 
tebungen, wonad ein Beamter, um eine Nebenftelle oder Nebenbefhäftigung zu 
übernehmen , fi in jeinem Hauptamte, wenn aud auf eigene Koften, ganz oder 
teilmweije vertreten fafleı will, find unzuläffig. 
3. Die ılbertragung von Nebenämtern oder Nebeubejhäftigungen darf in der Regel 
nur auf Widerruf ftattfinden. Die Zentralbehörden des Haupt wie des Nebens 
amts find gleich befugt, viefen Wiberruf eintreten zu laflen, ohne daß eine Be 
fhmerde darüber zuläffig ift, oder eine Entfbädigung für den Verluft der mit 
ven Nebenamte oder Gefcäfte verbundenen Einnahmen oder Vorteile in Anipruch 
genommen werden fann. Die von Mir felbft genehmigten Emmennungen zu Neben- 
ämtern find jeded als bleibenve zu betradhten. — Aus befonderen Gründen können 
auch die Zentralbehörten ansnahmsmweife Nebenämter oder Nebenbefhäftigungen 
entweder bleibend oder doch auf beftimmte Jahre übertragen, oder zu einer foldhen 
ubertragung die Glenehmigung erteilen. — Cs muß dies aber bei der Verleihung oder 
der Genehmigung der Annahme ausdrüdlich bemerkt werden, indem fonft der Wider: 
ruf jederzeit zufäfjig bleibt. 
. Mit alleiniger Ausnahme der Falle, in denen cine in den Etats aufgeführte Etelle 
al® Nebenant bleibene verliehen ift, fanı von dem mit Mebenämtern oder Gc- 
Ihäften verbundenen Einfommen auf Penfion niemald Anfprud gemadıt werden, 
wogegen von tiefen Einkommen aud) keine Penfionsbeiträge zu entrichten find. 
Infomeit jedod das Dienfteinfommen eine® Nebenamtes bei der Berechnung der 
Penfionsbeiträge bisher mit berlidfichtigt worden ift, dauert die Entridtung diefer 
Beiträge und der entipredende Penfionsanfpruh fo lange fort, bis Tiefes Neben- 
amt anderweitig verliehen wird. 3) 
5. Alle Einnahmen und Emolumente, welhe ein Yeamter außer tem mit feinem 
Hauptamte verBundenen Einfommen aus Staats, Inftituten:, Korporations- ober 
anderen Kaflen und Fonds bezieht, müjfen in demjenigen Etat, worin das Haupt 
amt aufgeführt ift, genan vor der Pinie vermerft werden. Auch ift in den Dahres- 
etat, worin eine folhe Nebeneinnahme zum erften Male erfheint, nachzumweifen, daß 
bei deren Verleihung den vorflehenden Borfhriften genligt worden. 
1) Eingefübrt in den neuen Provinzen durd 3. vom 23. Sept. 1567 (9S. 1619) nur gültig 
für unmittelbare Staatsbeamte gemäß RL. vom 25. Juli 1540 (BMBL. 4361. Ziehe dazu Weich 
vom 10. Juni 1674 (GE. 2441; jerner ROC. 812, nad dem $ 19 der Allg. Gewerbeord. vom 
11. Jan. 1845 (WE. 41) iu Kraft geblieben. 
2) Aud) bei Korporationen oder Privatperfonen gemäß KD. vom 20. Rov. 1540 (BMDBI. 
vun 1841 ©. 
3) Dal. Benfiondgefep vom 27. Mürz 1972 (8. 268) 812. 
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