Nr. 40. Allerhödhite Nabinetsordre vom 13. Juli 1839 :c. 119
Nr. 30. Allerhöcdfte Kabinetsordre vom 15. Juli 1859, die für die
Solge rüdfichtlich der Übernahme von Nebenämtern durc) Staats:
beamte zu beobadhtenden Beftimmungen betreffend. '
[BE. 1939 €. 235.]
Um den Nadteilen vorzubengen, welche bei Etaatsbeamten aus ver Annahme von
Nebenämtern entfteben Fönnen, fellen nah ven Mir von vem Staatdminifterium in dem
Verihte vom 14. dv. M. gemachten Torjhlägen, von jet an folgende Beftimmungen zur
Anerund fommen:
. Kein Etnatsbeamter darf ein Nebenanıt oder eine Nebendeihäftigung?), wit welcher
eine fortlaujente Remuneratien verbunden ift, chne vorgängige ausdrüdlihe Ger
nehmigung terjenigen Sentralbehörben übernehmen, welden da8 Haupt md das
Nebenamt untergeben find.
. Die betreffenden Zentralbehörden haben fi in jedem einzelnen alle über bie,
ven obwaltenden befonveren Umftänden entiprehennen Bedingungen, moven die
Erteilung ver Genchnigung abhängig zu maden ift, zu vereinigen. — Berab-
tebungen, wonad ein Beamter, um eine Nebenftelle oder Nebenbefhäftigung zu
übernehmen , fi in jeinem Hauptamte, wenn aud auf eigene Koften, ganz oder
teilmweije vertreten fafleı will, find unzuläffig.
3. Die ılbertragung von Nebenämtern oder Nebeubejhäftigungen darf in der Regel
nur auf Widerruf ftattfinden. Die Zentralbehörden des Haupt wie des Nebens
amts find gleich befugt, viefen Wiberruf eintreten zu laflen, ohne daß eine Be
fhmerde darüber zuläffig ift, oder eine Entfbädigung für den Verluft der mit
ven Nebenamte oder Gefcäfte verbundenen Einnahmen oder Vorteile in Anipruch
genommen werden fann. Die von Mir felbft genehmigten Emmennungen zu Neben-
ämtern find jeded als bleibenve zu betradhten. — Aus befonderen Gründen können
auch die Zentralbehörten ansnahmsmweife Nebenämter oder Nebenbefhäftigungen
entweder bleibend oder doch auf beftimmte Jahre übertragen, oder zu einer foldhen
ubertragung die Glenehmigung erteilen. — Cs muß dies aber bei der Verleihung oder
der Genehmigung der Annahme ausdrüdlich bemerkt werden, indem fonft der Wider:
ruf jederzeit zufäfjig bleibt.
. Mit alleiniger Ausnahme der Falle, in denen cine in den Etats aufgeführte Etelle
al® Nebenant bleibene verliehen ift, fanı von dem mit Mebenämtern oder Gc-
Ihäften verbundenen Einfommen auf Penfion niemald Anfprud gemadıt werden,
wogegen von tiefen Einkommen aud) keine Penfionsbeiträge zu entrichten find.
Infomeit jedod das Dienfteinfommen eine® Nebenamtes bei der Berechnung der
Penfionsbeiträge bisher mit berlidfichtigt worden ift, dauert die Entridtung diefer
Beiträge und der entipredende Penfionsanfpruh fo lange fort, bis Tiefes Neben-
amt anderweitig verliehen wird. 3)
5. Alle Einnahmen und Emolumente, welhe ein Yeamter außer tem mit feinem
Hauptamte verBundenen Einfommen aus Staats, Inftituten:, Korporations- ober
anderen Kaflen und Fonds bezieht, müjfen in demjenigen Etat, worin das Haupt
amt aufgeführt ift, genan vor der Pinie vermerft werden. Auch ift in den Dahres-
etat, worin eine folhe Nebeneinnahme zum erften Male erfheint, nachzumweifen, daß
bei deren Verleihung den vorflehenden Borfhriften genligt worden.
1) Eingefübrt in den neuen Provinzen durd 3. vom 23. Sept. 1567 (9S. 1619) nur gültig
für unmittelbare Staatsbeamte gemäß RL. vom 25. Juli 1540 (BMBL. 4361. Ziehe dazu Weich
vom 10. Juni 1674 (GE. 2441; jerner ROC. 812, nad dem $ 19 der Allg. Gewerbeord. vom
11. Jan. 1845 (WE. 41) iu Kraft geblieben.
2) Aud) bei Korporationen oder Privatperfonen gemäß KD. vom 20. Rov. 1540 (BMDBI.
vun 1841 ©.
3) Dal. Benfiondgefep vom 27. Mürz 1972 (8. 268) 812.
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