Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

120 Nr. 41. Allgemeine Gewerbeortuung. Xonı 17. Nanuar 184. 
Ih beauftrage das Ctaateminifterium, diefe Beitimmungen, von tenen chne Dleine 
fpegiclle Genchmigung niemald abgewihen werden barf, durb die Gefepfamntfung befannt 
zu maden. 
Berlin, den 13. Ali 1939, 
Feiedrih Wilhelm. 
An das Stantsmmmifterium, 
fir. 41. Allgemeine Gewerbeordnung. Dom 17. Jannar 1845." 
[SE. 18545, ©. 1). 
$ 19. Die in Weihe und (Mied ftehenden Militärperfonen, fo wie alle unmittel‘ 
bare umd mittelbare Etaatebeamten, au jelhe, die ihr Amt unentzeltlih verwalten, be’ 
dürfen zu dem Vetriebe eined Gewerbes der Erlanbuis ihrer vorgefegten Dienttbehörte, 
fofern nicht das Gewerbe mit ter Bewirtfhaftung eines ihnen gehörigen ländlihen Grund‘ 
füdes verbunden, over fonft durch Kefonrere yeietlihe Beitimmungen ein Anteres au‘ 
geordnet ift. 
Diefe Erlanbuis muß auch zu dem Gemerkeketriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer 
väterlihen Gewalt jtebenden Stinter, ihrer Dienftboten und anderer Mitglieder ihres Hans-« 
ftandes eingeholt werten. 
anf Ilefunotich unter Unfrer Höcfteigenhindigen Unterfrift und beigerrudtem Königligen 
nfiege 
Gegeben Berlin, ven 17. Januar 1845. 
(IS). Friedrih Wilheln. 
v.Rodow. vd. Sapigny. Graj dv. Arnim. Flottwell. Uhden. 
Veglanbigt: Bornenmann. 
fir. 42. Reglement vom 22. Juni 1842 über das Derfahren bei den 
ftändiichen Wahlen. >- 
[GS. 1542 ©. 213). 
8 1. Die Wahl jedes Yandiagsabgeertueten mv jeded Stellvertreters erfolgt in 
einer bejonderen Wahlhandlung. 
$ 2. Wenn die für die verfdiedenen Stiude gebilveten Wahlbezirfe oder einzelne 
Etädte mehrere Abgeordnete nur Eiellvertreter zu wählen haben, jo wird, um teren 
Reihenfolge unzweifelhaft feitzuitellen, jede einzelne Wablhaudlung austrüdlich auf die Wahl 
dc8 erften, zweiten ufw. Abgeordneten, beziehungsmeife erften, zweiten ufw. Stellvertreters, 
gerichtet, 
$ 3. Ein Stellvertreter, der in der Reihenfolge eine Stelle einnimmt, welde hinter 
ver zur Zeit erledigten fteht, ift zu der legteren wählbar und fintet, wenn er für tiefelbe 
gewählt wird md bie auf ihn gefallene Wahl annimmt, eine anderweitige Wahl in Bes 
zubhung auf Die von ihm zuvor eingenemmene Stelle ftatt. 
Ale Wahlen erfolgen durd abjelute Stimmenmehrheit in der Art, daß ber 
Gewählte mehr als die Hälfte der Stimmen ver erjhienenen Wähler, oder zwar nur die 
Hälfte, aber darunter die Etimme de8 — uah den Pebenejahren — ülteften Dlitgliedes 
der Wapleerjammlung erhalten ung. Vefindet fi intes das ültefte Mitglied unter 
denen, welde gleihe Stimmen erhalten haben, fo entjbeitet die Stimme ves nähftältejten, 
bei ter Gurjheidung nicht perfönlidh Beteiligten Wählers. 
„ Aufregiterhalten durch ROO. 8 1 
Ziehe dazu 8. betr. die Bıldıng "er Zerbände des alten ud des befcitigten Grund» 
pefihee vom 16. Wod. 1865 (GE. 1077) 89, ferner das Wei. von 27. März 1824 (62. 141) 
über die Frovinzialitände in Pojen, Die Krd. für ofen vom 20. Dez. 1825.
	        
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