Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

126 Nr. 45. General-Honzeifion von 23. juli 1849 2c. 
Nr. 45. General:Konzeffion vom 23. Zuli 1845, für die von der Ge 
meinihaft der evangeliihen Landeskirche fich getrennt haltenden 
£utheraner. 
(88. &. 5161.) 
Kir Ariedrid Wilhelm, von Bottcs Ginaden, König von Frenben x. 2c. Auf die Uns vor» 
getragenen Bitten und Wünfde derjenigen Anjerer Yutheriihen Untertanen, welde jih von ber 
Wemermnicait der evangeliidien Yandesticche getrennt halten, wollen Wir in Anwendung der in 
Unjerer Monardiie beiteheuden (Brundläge Aber Gewillenzjreiheit und freie Religionsübnng und 
im Quterchle der öffentlichen bürgerlichen Erdunng zulaffen und geitatien, daß von den gedadhten 
!ntheranern nacditchende Befuguijie unter den Hinzugefügten maßgebenden Veitimmungen in Auss 
übung gebradıt werden: 
I. (Tenvon der Gemeinjchaft der enangeliichen Yaudestirche jich getrennt haltenden Luıtberanern 
jo gejtattet je, zu befonderen Kirchengemeinden zujamınen zu treten uud einen Berein 
Diefer Bemeinden unter einem gemeinlamen, dem SKirhenregimente der cvangeliichen 
Landatirche nicht untergebenen Borftaude zu bilden). 
2. (ur Bildung einer jeden einzelnen Gemeinde it jcdodh Die beiondere Benehmigung Des 
Stnate erforderlich Die Erteilung dDieier Benchmigung iteht gemeinihaftlich den Miniftern 
der geilttichen Angelegenheiten, des Aunern und der Auftiz am.) 
3. Eine fulde Nithengemeinde (Kr. 2) hat die Rechte einer moraliichen Rerfon. Sie fann 
daher auch Wrunditide anf ihren Namen mit Benehmigung ded Stauts erwerben, forvie 
eigene, dem orttesdieuftie gewidmele, Gchände befinen, welden jedod der Nanıe ımd Die 
Ncchte der Mirchen ı$ 18. Tit. 11. T. II. des allgemeinen Yandrechts) nicht beisulcgen iind. 
4. Als Geiltlibe der von der Wemeinichaft der evangeliien Laudestirche fidy gerrennt 
baltenden Yutheraner dürfen mr Männer von nubeiholtenen Bandel angeitclht werden. 
mweidhe zu einer beftinmmien Gemeinde Doziert, von dem Borftante (Nr. 1) beitätigt md 
von einem ordinierten Geijtlichen ordiniert find. 
(6. Die von diejen Herjtlichen (Nr. 4 und 5) vorgenonmnenen Tanfen, Kontitmationen, Aufe 
gebor: uud Tranungen haben volle Sültigkeit und werden die von ihnen ud ihren 
orgängern bisher verrichteten Antshandlungen mit rüdmirtender Araft hierdurch ale 
ültig anerfaunt, 
i sührung der Geburter, Tranungs- und Sterberegiiter haben die Weiitlichen Diejer 
Genwinden Die gefeplihhen Borichriften genan zu befolgen. Tie aus Ddiefen Negiltern 
von ihnen erteilten Auszüge jollen öffentlichen Hlanben haben. 
8. Anfgebote zu Zranungen fönnen fortan mit rechtlicher Rirfung in den zum Wottesdienft 
nn Yofalen derjenigen Gemeinden vorgenommen werden, zu Denen die Verlobten 
chören.) 
9. Senn Witglieder der gedachten Grineinden die Verrichtung eizelner geiftlichen Amts» 
Handlungen in der evangeliidhen Lanbestirche nadhinchen, fo jol daraus allein der Aus» 
tritt ans ihrer Seneinde nidıt gefolgert werden. 
10. In Aniehung der Verpflicditung an den aus der Tarochialverbindung fließenden Yalten 
und Abgaben joll auch bei den, fi von der evangeliihen Yandestirche getrennt baltenden, 
Lutberanern die Boridrift des 8 261 Tit. 11 T. Il des Allgemeinen Laudredts zur Ans 
wendung fonımen, foweit nicht nadı ‘Provinziaigejegen oder befonderem Herlommen der« 
gleichen Abgaben and von Nichtevangeliihen an evangelifche Nirden oder Piarreien, 
nnd wingefchrr, zu entrichten find. Zur Entridtung des Zchutend fjollen die gedachten 
Yutheraner. wenn die zehntberechtigte Kirche oder Piarrei cine cvangelifche it, überall 
„verpflichten bleiben, two die chnepflicht jih nad der Ronfeflion des SJchntpflichtigen 
etmmit. 
Unfere Winifter der geiftlichen Angelegenheiten, des Innern und der Juftiz find beauftragt. 
für die Aneführung Dieier Beltimmmmg Sorge zu tragen.) 
Urtundtih haben Wir diefe Generaltunzeltion Allerhöchitieibft vollzugen. 
Friedrih Wilheln. 
Srgeben Zansjvuci, den 23. Aunli 1845. 
  
11 Veadıte WU. Art. 13 und Die zugehörigen Noten. 
2) Bedentungslos Durh BU. Art. 12. 
. 3 Tas Erfordernis der Genchmigung ift weggefallen durch AU. Art. 12 _ Gleichwohl it 
sie benehmigung midht ohne Bedeutung, Darüber fichbe oben Yıiffer 3 fowie ES. zum USB. 
rt. 84. 
4) Tie Ar. 6—* jmd im meientlidien bedeutungsiod gegenüber der Zivilitandsgejeggebung. 
51 Vgl. den Erlaf der genannten Miniiter vom 7. Aug. 1547 (BMBL 317).
	        
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