Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 49. Gefeß über dic Verhältnifie der Juden :c. 129 
nebft feinen Dewnerkungen über den Konflikt, wenn er folbe beizufügen für nötig erachtet, 
an (den im $ ] genannten Gerihtehef) und fegt davon ten beteiligten Verwaltungschef, 
unter Mitteilung jener Bemerkungen, in Kenumie. 
$ 11. Gradıtet der Verwaltungshef den von ver Preorinzialbcbörde erbobenen 
iXompetenz)tonflilt für nicht begründet, jo hat cr Davon (em Gerichtehef $ 1) ') mit ber 
Srflärung, daß ter Antrag auf Einftelung des Hechtsverfahrens zuritdgenommen werde, 
ju benachrichtigen. Der Gerichtshof jendet alddvann die Akten dem Nuftizminifter zurüd, 
und tiefer veranlaßt den isertgang des Kechtsverfahrens. 
$ 12. Hält dagegen der Vermaltungschei den (ompetenz)tenflift für begründet, fo 
ttebt ihm frei, ven Gerihiähofe aud feine Benierkungen zu lberfenden; er hat diefelben 
aber dann au tem Yuftizminifter mitzuteilen. 
% 17. Das Erkenntnis des Gerichtshofes ift dem Iuftizminifter, jowie dem beteiligten 
Berwaltungehef zur Mitteilung an das Geriht und die Verwaltungsbehörde zuguftellen. 
Taa Seribt hat den Parteien das Erkenntnis befanut zu madhen. Die Neröffentlibung 
jolher Ertennmilfe bleibt dem Ermeffen des Yuftizminifters, fowie ter Vermwaltungscefs 
überlaffen. 
$ 18. ft die Entiherrung ($ 17) gegen die Znlafjung Tes Rechtömeges ausgefallen, 
jo hat das Gericht das Redtsverfahren aufzuheben, die gerichtlihen Koften niederzufchlagen, 
und die etwa jhen bezahlten zu erftatten. Zur Erftattung aufßergeridtliher Koften ift in 
einem jelbem alle feine der Parteien verpflichtet. 
8 19. Dur Erbebung de (Ronpetenz)fonflilts wird ver Pauf ter Präftufigfriften 
im Prozeffe gehemmt, aub ift die Erefution bi® zur Entfbeidung über den (Kompetenz) 
tonflift unzuläljig. 
$ 23. Alle diefem GBejege entgegenftebenre Vorfhriften merden hiermit aufgcheben. 
Urkundlih unter Unferer Höcriteigenbändiger Unterferift und beigebrudtem Königlichen 
‚Infiegel. 
Gegeben Berlin, den S. April 1547. 
S.) sriedrih Wilhelm. 
Frhr. v. Müifling. dv. Bonen. Eihhborn v. Savi and > Bodelihmwingh 
rat zu Stolberg. Uhden. v. Tü 6 Q. 
 Begtaubigt: Bode 
Nr. 49. Gejet über die Derhältniie, der Juden. Dom 23. Juli 1847. 
. 1847 ©, 263.) 
Ausgang. 
Wir Friedrid Wilhelm, von Wotted Gnaden, König von Preußen ıc. :C 
Nahdem Bir zur Heritelinng einer möglichft leid mäßigen Sejepgebung über die Berhält> 
nifie der Juden, die in biefer Hinlicht beitehenden ori riiten einer Kevifion haben unterwerfen 
taflen, verordnen Bir, nad Anhörung beider Kurien Unferer zum eriten Vereinigten Landtage 
verfammelt gemwefenen treuen Stände, auf den Antrag Unjers Staatsminifteriungs, was folgt: 
Zitel I. 
Kultus» und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden. 
Abnichnitt I. 
Beitimmungen für alle Yandesteile, mit Ausihluß des Groß«- 
berzogthums PBofen. 
Bildung von Ennagogengemeinden (Judeufchaften). 
$ 35. Tie Juden follen nah Wafgabe der Ortd- und Bepölterun överhältnifie dergeftalt 
in Eunagogengemeinden (Judenjchaften) vereinigt werden, daB alle innerhalb eines Synagogen« 
bezirt® wohnende Juden einer foihen Semeinde angehören. ?) 
  
11 Iept das UBS. gemäß EB. zum ORG. vom 27. Jan. 1677 (@&.77) $ 11. Über bdefien 
Berjabren Pepe LBS. 8 113 Nbi. 5, Tomie 8 114, 
Siehe aber Gef. von 28. Juli 1876 (OS. 353) über den Austritt aud den Ei pnagogen« 
gemeinden 
€ asüding, C.uekenfammtung 1. q
	        
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