130 Ar. 49. Gefes, betreffend die Verbältniile der Juden :c.
b ® 3. Tie Pildung der Snnagogenbezirte erjulgt darch die Regierungen nad Anhörung
er Beteiligten.
Tie Regierungen find ermächtigt, die in diefer Weiie gebildeten Ennagogenbesirte nach den
Bedürinifie abzuändern und die darauf bezüglichen Verhältniife, unter Zuzichung der Beteiligten.
einictiehlicy der etwa vorhandenen Gläubiger, zu orbuen. 9 ,
.. 8 37. , Die einzelnen Synagogengemeinden erhalten inbezug auf ihre Rermögentverbältnifie
die Mechte jnriltiicher Rerfonen.
35. Yede Spnagogengemeinde erhält einen Vorftand und eine angeınefiene Zahl von
Repräicntauten. _
48. Außer dem Cinverjtändniffe ded Vorftandes und der Repräfentantenverfanmlung
if auch noch die Geuehmigung (der Megierung)*) erforderlich:
1) zur Einführung neuer Auflagen;
2) zur Aufnahme von Anleihen und zum Aufauf von Grundilüden;
3) zur freiwilligen Seräuferung von Srnndfiüden und Realberedhtigungen der Zynagogen-
gemeinde, twelche über gaup! ftet8 wur mad vorgängiger Zare im Wege öffentlicher
Yizitation erfolgen darf.
$ 49. Tie (Regierungen) haben nicht nur in_den Fällen zu enticheiden, weile ihnen in
ae Gefepe ausdrädlid, überwiefen find, jondern find auch im allgemeinen berechtigt und ver-
pflichtet,
fi Überzeugung zu verfchaffen, ob in jeder Eynagogengemeinde die Verwaltung nadı
den Befehen überhaupt und nach gegenwärtiger Berordnung indbefondere eingerichtet ift:
dafür zu jorgen, daf die Verwaltung fortwährend in dem vorgeichriehenen Gange bleibe,
und augezeigte Störungen befeitigt werden.)
die VBeichwerden Einzelner über die Verlegung der ihnen al8 Mitglieder der Gemeinde
zuftchenden Rechte zu unterfuchen uud zu etfheiden. % ,
In allen Angelegenheiten der Eynagogeugemeinden geht der Relurs an (die Negierung)*)
und genen deren Ensfcheidung an die Oberpräfidenten. (Ter Rechtöweg ijt gegen die Enticheidung
der Negiernng ‚nur dann zuläffig. wenn die Klage auf einen fpeziellen privatredgtlihen Titel ge
gründet wird.)
50. Uber die Mahl und die Befugnifle des Vorlikenden in dem Norftande und des Bor»
fteher8 der Repräfentantenverfammlung, fowie über die Yahl der Mitglieder des Vorftandes und
der Repräjentantenverfanmlung, der Stellvertreter derjelben, ferner darüber, ob die Wahl in
den Borftand an; jüdiidde Einwohner des KHauptortes ded Eynagogenbezirts beichräntt bleiben,
und welche Reifeloftenentjchädigung im anderen tale den Sewählten gewährt werden fol, jind
die erforderlihen Peftimmungen in ein der Beltätigung ded Oberpräfidenten unterliegendes
Etatut aufzuuchmen. Tasjelbe fann audı befundere eitießungen über das Verhältnis des
Vorftandes und der Nepräfentanten gegen einander und gesen die Eynagogengemeinde namentlich)
in Beziehung auf die den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen ($ 51) enthalten.
Tie erite Wahl des Vorftandes und der Repräfentanten erjolgt nah Borichrift der Ne-
gierung. Tiefe bat auch nad ftattgefundener Wahl das Eriorderliche wegen Abjafiung der Eta-
uten anzuordnen, welche binnen einer feitzufegenden ‚Trilt von dem Vorflaude und den Reprä-
jentanten zu _entwerjen und der Regierung einzureichen find. Zofern der Entwurf innerhalb der
feitgefegten ‚zriit nicht eingeht, ift von der Regierung fiber die dem Statute vorbehaltenen Be-
ftimmungen ein die Sunagogengeniiube bindeudes eglement au erlafien,
$ 58. Tie Koften des Nultus und der übrigen die Eynagogengemeinde betreffenden Be»
dürfniffe, zu welchen and die Einrichtung und Unterhaltung der Vegräbnispläge gehört, werben
nad den durd, dag Statut einer jeden Synagogengemeinde näher zu beflinnmenden Brundfägen
auf die einzelnen Beitragepflichtigen umgelcgt, nud nachdem die Heberollen von der Regierung
für vellitredbar erklärt worden find, im Verwaltungswege eingezogen. (Ter Hechtsiveg ilt wegen
folher Abgaben und Leiftungen nur infoweit zuläflig, als Nemand ans befonderen Kedistiteln
Die gängliche Vefreiung von Veiträgen geltend maden will, oder in der XBeltimmung feines
Anteris über die Gebühr belaftet zu jein behauptet). ?)
b und inmieweit einzelne, zerfireut und von dem Mittelpuntte des Sunagogenbezirt3 enı-
jernt wohnende Juden zu den von der Epnagopengemeinde aufzubringenden Stolten, insbefundere
zu den Kultusbedärfnifien beizutragen haben, tft von den Regierungeu nadı Maßgabe der Bor-
[71
—
2
3
= ww
1) BU. Art. 12 gemwährleiftet freie Wemeindebildung, fiehe aber $ 37 über dic bevorzugte
Rechtsitelung der behördlich gebildeten Sunagagugengemeinden,
2) echt des Reg.»-Fräfidenten gemäß USG. $ 13 _ 3) Reg.-Präfidenten.
4) Coldıe een über die Zerlegung von Jndividualredhten werden jept im Ber-
Ba u lverfa ren behandelt und deu Bezirfsausichüfien zur Enticheidung überwiefen vgl.
uft.c®, 4,
5) Ten Regierungepräfidenten.
6) Tie lage im Xermaltungsftreitverfahren aus Zufl.-Och. $ 54 findet nad $ 160 cben-
an audy infomert ftatt, al8 vor dem Jukrafttreten des Zuft.«Gef. der ordentliche Hechtämeg zu«
ig war.
3) Siche die vorige Rote.