Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

136 Nr. 56. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten ıc. 
Ausführung der Artifet 67 bis 74 und auf Grund des Artikels 105 der Verfafiungsdurtunde ! 
auf den Antrag Unfered_ Staatdminiiteriums, daB ftatt des Bablgefeger für die Abgeordneten der 
awelten Bam aner vom 6. Tezember 1848 die nachfolgenden näheren Beltimmungen zur Anwendung 
zu dringen find: 
. „$1. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werben von Wahlmännern in Wablbezirten, 
die Bahlnıänner von den Urmwählern in rmwahlbezirten gewählt. ?) 
4.7) Auf jede Vollzahl von 250 Ceelen ift ein Wahlmann zu wählen. *) 
5. Gemeinden von weniger ald 750 Seelen, fomwie nicht zu einer Gemeinde gehörende be- 
wohnte Beligungen werden von dem Landrate mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden 1 
einem Urmahlbezirte vereinigt. 
86. Gemeinden von 1750 oder niehr ald 1750 Seelen werden von der Gemeindeverwaltungd: 
behörde in mehrere Irwahlbezirte geteilt. Dieje find jo einzurichten, daß hödftens fehs Mahl: 
männer dariu zn wählen find. . 
97T. Tie Irmahipesirte müflen, jo weit c$ ıunlidı üft, jo gebildet werden, daB die Zahl 
der in einem jeden derielben zu mwäblenden Wahlımänner durch drei teilbar üft. 
8$. Ieder felbftändige Preufe, welcher dae 24. LPebensjahr vollendet und nicht den Vol» 
befig der bürgerlichen Rechte >) infolge rechtöfräftigen richterliden Grtenntnifles verloren bat®), 
ft in der Gemeinde, worin er feit jeh$ Monaten jeinen Rohnfig oder Aufenthalt hat ?ı, jtımm- 
berechtigter Irmähler, fofern er nicht aus öffentlichen Dtteln Armenunterftügung erhält. 
(89. Tie Militärperionen des ftehenden Heeres und die ECtammmannfchaften der LYandiwehr 
wählen an ibrem Standorte, ohne Rüdficht darauf, wie lange fie fidh an demfelben vor der Wahl 
aufgehalten haben.”) _ . , 
$ 12.) Tie erite Abteilung beftcht aut denjenigen lrwählern, auf twelde die höchiten 
Eteuerbeträge bi® zum Belaufe eine® Tritteils der Befamtiteuer ($ 10)19) fallen. 
Die zweite Abteilung befteht and denjenigen Urmählern, anf welche die nächit niedrigeren 
Steuerbeträge bit zur Grenze des zweiten Trineile fallen. 
Tie dritte Abteilung befteht aus den am niedrigiten befteuerten Irmählern, auf welche das 
eat Teitteil fällt. I diefe Abteilung gehören andy diejenigen Urmwäbhler, weldye feine Zteuer 
ablen. '') 
’ 14., Iede Abteilung wählt ein Tritteil der zu wählenden Wahlmänner. 
It die Zahl der in einen Urwahlbezirte zu wählenden Wahlınäuuer nicht durd drei teil» 
bar, fo ift, wenn nnr ein Yahlmaun übrig bleibt, diefer von der zweiten Abteilung zu wählen. 
Bleiben zwei Wahlmänner übrig, fo wählt die erfte Abteilung ten einen und die dritte Ab» 
teilung den anderen. , . , , 
& 15. Im jeder Gemeinde üt fofort ein Verzeichnis der fiimmberchtigten Urwähler (Ur- 
wählerlifte) aufzuitellen, in welchem bei jedem einzeluen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, 
den der Ilrwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zsufammengefepten 
Urmwahibezirt zu entrichten hat. Ties Verzeichnis ift öffentlich anszulegen, und daß dDiejed ge» 
fchehen, in ortsüblicher Weife befannt zu machen. 
Wer die Anfftellung für unrichtig und unvolfländig Hält, faun dies innerhalb dreier Tage 
nach der Velanntmacung bei der Ertsbehörbe oder dem von derfelben dazn ernannten Stommiilar, 
oder der dazu nicdergefegten Kommiffion jchriftlidy anzeigen oder zu Rrotutoll geben. 
Tie Entfheidung Darüber fteht in den Städten der Benteind Itungsbchörde, auf dem 
Lande den Yandrate zu. , , 
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirte geteilt find, erfolgt die Aufftellung der Ur« 
wählerliften nad den einzelnen Bezirken. 
8 16. Tie Rbteilungen ı$ 12) werden feitens derjelben Wehörden feltgeitellt, welche Die 
Urmwahlbezirfe abgrenzen 188 5, 6). . 
Eben diefe Vehörden baben für jeden Urmwahlbezirt da Lolal, in weldem die auf den 
Bezirk bezügliche Abteilungstifte öffentlich auszulegen und die Bahl der Wahlmänner abzuhalten 
ift, au beftimmen und den Wahlvorfieber, der die Wahl zu leiteu hat. fowie cinen Stellvertreter 
desjeiben für Rerbinderungsfälle zu ernennen. 
  
  
  
1) Eiche den Beginn der vorigeu Wote. 
2) Über Die Verteilung der Stoften enticheidet U. von 15. Jan. 1550 ımd 24. Te, 1560 
AMAI. von 1861 S. 421. 
3 82 und 3 find erfeßt Durch das Wei, vom 27. Juni 1860 betr. die yeftitclhung der Wapls 
bezirte (62. 357). 
4) Erleichterungen jür Anfeln der neuerworbenen Landesteile und für Hohenzollern fiche im 
ef. dom 11. März 1160 (02.481) $2 Ziffer 1 und von 30. April I851 (GE, 216) $ 2 Ziffer 2. 
5) Gemeint jmd Die Würgerlichen Chrenredhte im Sinne der 88 32, 36 und IT REIHB. 
6) Beachte cbendort $ 34 Ziffer 4. 7 Beachte BU. Art. TO Abf. 2. 
x) Tas aktive Wahlreht der Militärnerfonen ruht gemäß RMiIG. vom 2. Mai 1974 
(REP. 451 849 Abf. 1. _ 
9, Tie 88 10 und 11 der ©. find erfegt durch Gei. vom 29. Junt 1598, betr. Anderung 
des Wahlverfahrens (G.C. 103). 
10) Wiederholt im vorerwähnten Gef. $ 2, Apf. 1 vgl. E. 35 Note 3.
	        
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