Nr. 56. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten ıc. 137
‚In bezug auf die Berichtigung der Abteilungsliften foınnıen Die Vorfchriften des 8 15 gleiche
mäßig zur Anwendung.
$ 17. Der Tag der Wahl ift von dein Minifter des Innern feitzufegen.
$ 15. Tie Wahlmänner werden tu jeder Abteilung aus der Zahl der ftinnmberectigten
Urmwäönler des Urmahlbezirtd ohne Rüdjicht auf die Abteilung gewählt.
Mit Ausnahme des Falles der Auflöfung der Stanımer find die Wahlen der Wahlmänner
für die ganze Legislaturperiode dergeftalt gültig. daß bei einer erforderlich werdeuden Eriagwabl
eines Abgeordneten nur au Stelle der ingmäichen durd,) Tod, Wegziehen aus dem Irmwahlbezirt,
oder auf fonftige Weile ausgelhiedenen Rahlmänuer neue zu wählen find.
$ 19. Tie Urmwähler find zur Wahl durch ortsübliche Belanntmadung zu berufen.
$ 20. Ter Wablvorficher erneunt au® der Zahl der Urmwähler des Wahlbezirtd einen
Prototolführer,, fowie drei biß jech8 Beifiger,, weldye wit iym den Wahlvorftand bilden, und
derpfliägtet fie mittelit Haudichlags an Eibekitatt.
21. Tie Wahlen erfolgen abteilungsweife durch Stimingebung zu Prototull, nad ab»
foluter Mehrheit und nadı den Borfchriften de8 Regleinents (8 32).
jahr 2 In der Wahlverfanmiung dürfen weder Tistuffionen ftattfiuden, noch Wefchlüfie
gefagı werden.
Rahlftiimmen ınter Proteit oder Vorbehalt abgegeben, find ungültig.
$ Kr Ergibt fi) bei der erften Abftiinmung feine abjolute Stimmenmehrheit, fo findet die
engere Wahl jtatt.
824. Ter gewählte Rahlnıann muß fich über die Annahme der Wahl erllären. Eine An«
sahme unter Trotelt uder Vorbehalt gilt al® Abichuung und zieht eine Erfapwahl nad) fi.
$ 25. Tas Protofoll wird von dem Wahlvoritande ($ 20) unterzeichnet und fofort dem
Rahitommiflar (8 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht.
26. Die Regierung ernennt den Wahltommifier für jeden Wahlbezirt zur Wahl der Ab»
geordneten (und beitimmt den Wahlort).')
g 27. Ter Rahllommilfar beruft die Rahlmänner mittelft fchriftlicher Einladung zur Wahl
der Adgeordneten. Er hat die Verhandlımgen über die Urmahlen nad) den Vorichriften dieler
Berordnung zu prüfen, und wein er einzelne Wahlafte für ungültig erachten follte, der Verfamm-
lung der Wahlmänner feine Vedenfen zur enbaditigen Entf@eiduug?) vorzutragen. Nah Aus-
ihliegung derjenigen Rablmänner, deren Wahl für ungültig erfannt ift, Freitet die Rerfamme
iung jofort zu dem eigentlichen Wahlgeichäfte.
Außer der vorgedadhten Erörterung nud Eutfcheidung über Die etwa sgen einzelue Wahl.
alte erhobenen DBedenlen dürfen in der Berfammlung keine pisfuffionen fatıfn en, no Beichlüfle
efagt werden.
2 8 25. Der Tag der Wahl der Abgeordneten it don dem Minifter des Jnneri feit
jeßen. ?)
Bule 29. Zum Nbgeordneten ift, jeder Preufe wählbar, der das dDreißigfie Lebeusjahr
vollendet. den Noübefig der bürgerlichen echte infolge rechtäfräftigen richterlihen Ertenntnifies
nicht verloren hat) und bereits em Nahr lang den preußiihen Ztaatsverbande angehört. ?ı
$ 30. Tie Wahlen der Abgeordneten erfolgen durd Stimnigebuug zu Protokoll.
Ter Protoltolführer und die Veifiger werden von den Wahlwännern auf den Borfchlag des
Kahltommiilarind gewählt und bilden mit Diejem den Wahlvoritand.
Tie Zahlen erfolgen nah abfoluter Stimmenmehrheit. Wahlftimwen unter Proteft oder
Lorbehalt abgegeben, find ungültig. .
Ergibt I bei der erjten Abitnmung feine abjolute Mebrheit, jo wird zu einer engeren
Rah geihritten. ,
$ 31._Ter gewählte Abgeordnete muß fidh über die Aunahme oder Ablchnung der auf ihn
gefallenen Mahl gegen den Hahllumuiflarius erllären. Ein Annahmeerllärung unter Proteji
oder Borbehalt gilt al8 Ablehnung und hat ein neue Wahl zur vsolge.
8 32. Die zur Ausführung Ddiejer Derordnung erforderlichen näheren Beitimmungen hat
Unier Etaatsminihterium in einem zu erlafienden Regleuient zu trefien. °
Urtundfi unter Unferer Hödjfteigenhändigen Unterfchrift und beigedrudtem Königlichen
Antiegel. ,
Begeben Sansfouci, den 30. Mai 1849.
(L. S.) Fsriedrih Wilhelm.
Graf dv. Brandenburg. dv. Yadenberg. v. Mantenffel. v. Strotda v.d. Hendt.
v. Rabe. Simons.
1) Aufgeboben durd; Gef. vom 27. Juni 1860 (8.©. 357) 34.
2) Beachte aber BLU. Art. 75 Abi. 1. .
I Für den Fall der Stihwahlen bei Ablehunng vder Wichtwählbarteit fiehe Wahl-
reglement vom 15. Eept. 1193 (UMBI. 164) $ 30, Abf. 3.
A dgl. ©. 33 Note >. .
5) Bezüglich der ortdaner Diefes Krfordernified trop RB. Art. 3 beachte dad Schluß.
Protofoll vom 23. Hop. 1579 (WGB. 29 Wr. II.
6) Eiche jept das Reglement vom 13. Sept. 1593 (BRU. 164).