Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 58. Werordnung über die Verhütung einch die gefegliche Freiheit zc. 141 
5 14. Wenn in einer Verfammlung, der Torjehrift de6 $ 4 entgegen, den Abge- 
orbneten der Ortspolizeibehörbe der Zutritt oder die Kinränmung eine® angemefienen 
Plage6 verweigert worden ift, fo trifft den Unteruehmer und Jeden, welder in der Ver 
jammlung al® Vorfteher, Ortuer oder Peiter aufgetreten ift, Geldbuße vou 30 bie 
300 Marft oder Gefängnis von 14 Tagen bi zu 6 Dlonaten. Diefelbe trafe hat der 
Borfigente verwirft, wenn er fi weigert, den Abgeordneten ver Bolizeibebörte Auskunft 
über die Perfon der Rebner zu geben, oder menu er willentlih unridtige Auskunft 
erteilt. 
$ 15. Wer fib nicht fofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortöpoligeibehörte 
die Berjanimlung für aufgelöft erflärt bat ($$ 5, 6. 8), wird mit ©elpbuße von 15 bis zu 
150 Darf oder mit Gefängnid von 7 Tagen bi® zu 3 Monaten beitraft. 
$ 16. Wenn ein politiiher Verein die in & 8 zu a (und b) gezogenen Beihränfungen 
überfchreitet, jo haben Vorfteher, Orrner und Leiter, die diefen Aeflimmungen entgegen ge» 
hanrelt haben, eine Gelvbuße von 15 did zu 150 Mark oder Gefängnis von 7 Tagen bis zu 
3 Monaten verwirtt. Der Richter kann außerdem nah ter Schwere der Umftände auf 
ES hliegung des Vereins eriennen. Auf diefe Schließung muß erfannt werden, wenn Bor- 
fieher, Ordner oder Leiter fi wiederholt ftrafbar geniaht haben. 
Wer fih bei einem aucd nur vorläufig ($ 8) gefhleflenen politiidhen Vereine al® Mitglied 
jerner beteiligt, wird mit Geltftrafe von 15 bi8 zu 150 Mark oter Gefüngnieitrafe von 
7 Tagen bis zu drei Monaten belegt. 
Wer ter Vorfchriit ded & 8a entgegen fih ald Mlitglier aufnehmen läßt, hat eine 
Welpkuße von 15 bis zu 150 Mark verwirlt. 
Wenn die Polizeibehörde einen politifhen Bere vorläufig gefchleflen bat ($ 5), fo 
ift jie gebaften, biunen acdtunbvierzig Stunden nah ter Schliefung taven uud von den 
Skfepwiprigfeiten, welche zur Ewliefung Aulaß gegeben baben, der Staatdanmaltichaft 
Anzeige zu mahen. Finder die Stautsaumaltibaft die angeblihen Gefegwidrigfeiten nicht 
geeignet, eine Auflage darauf zu grüuten, fo hat die Ortöpelizeibehörre auf Die ihr durch 
vie Stuatsanwaltfhaft binnen weiteren aht Tagen zu erteilende Nacrict die CE chliegung 
tes Vereins aufzuheben. Anterenfals wur vie Ctautdanwaltfbaft ebeniall binnen adt 
Tagen entmeber die Aullage erheben over biunen gleicher Hrift tie Borunterfuchrng bes 
antragen. Aldrann ift vom Gerichte jofert Beihluß darüber zu fallen, ob die vorläufig 
Shlieguug des Pereind bid zum Ertenntniffe in der Hanptjahe fortbauern fol. 
817. Wer an einem Aufjzuge oter an einer VBerfammlung unter freiem Himmel 
teilnimmt, zu welder die nad bem gegenwärtigen ®efege erforderlihe Genehmigung nicht 
erteilt ift, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 15 Mark beftrait. 
Wer zu einer folhen Verjammlung oder zu einem folhen Aufzuge vor Cingang der 
obrigfeitlihen Erlaubnis aufferdert oder auffordern läßt oder Darin ald Urbduer, Leiter 
ever Redner tätig ıft, wird mit Gelpbuße von 15 bi8 150 Mark over mit Gefängnis 
von 7 Tagen biß zu 3 Monaten keftraft. 
Diefe Strafen find jederzeit verwirlt, wenn die Verjammlung oder ter Aufzug in 
Städten und Ortibaften oter auf öffentliben Straßen, oder wenn eine Vullöverfamniung 
in den Fällen bed $ 11 ftattgefunden hat. In allen anderen Fällen find die Teilnehmer 
un? felbft diejenigen, welde als Wedner aufgetreten find, nur dann ftrafbar, wenn die 
Berfagung der Genehmigung oder da® nacträglihe Verbot vorher öffentlib oder ven 
Teilnehmern befonders bekannt gemadyt war. Wird die Nichtgenehmigung oder dus Ber» 
bot während ber Berfanmiung oder während de® Aufzuges jelbft befsunt gemaht, fo 
lann fi wegen feiner fpäteren Beteiligung Niemand mit Uufenntnis Der Nichtgenehmigung 
oder des Verbotes entfbultigen. 
518. Wer gegen das Verbot des & 7 in einer VBerfammlung bewaffnet erjdeint, 
wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 6 Wonaten beftrait. 
619. Wer auffordert, in einer Verfanmlung nit Waffen zu erfcheinen, cder die 
Aufforderung Hierzu verbreiten läßt, oder in einer Berfamminug Waffen austeilt, wird 
mu Oefängnid von 6 Wochen bis zu 1 Jahre beftraft.
	        
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