Nr. 58. Werordnung über die Verhütung einch die gefegliche Freiheit zc. 141
5 14. Wenn in einer Verfammlung, der Torjehrift de6 $ 4 entgegen, den Abge-
orbneten der Ortspolizeibehörbe der Zutritt oder die Kinränmung eine® angemefienen
Plage6 verweigert worden ift, fo trifft den Unteruehmer und Jeden, welder in der Ver
jammlung al® Vorfteher, Ortuer oder Peiter aufgetreten ift, Geldbuße vou 30 bie
300 Marft oder Gefängnis von 14 Tagen bi zu 6 Dlonaten. Diefelbe trafe hat der
Borfigente verwirft, wenn er fi weigert, den Abgeordneten ver Bolizeibebörte Auskunft
über die Perfon der Rebner zu geben, oder menu er willentlih unridtige Auskunft
erteilt.
$ 15. Wer fib nicht fofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortöpoligeibehörte
die Berjanimlung für aufgelöft erflärt bat ($$ 5, 6. 8), wird mit ©elpbuße von 15 bis zu
150 Darf oder mit Gefängnid von 7 Tagen bi® zu 3 Monaten beitraft.
$ 16. Wenn ein politiiher Verein die in & 8 zu a (und b) gezogenen Beihränfungen
überfchreitet, jo haben Vorfteher, Orrner und Leiter, die diefen Aeflimmungen entgegen ge»
hanrelt haben, eine Gelvbuße von 15 did zu 150 Mark oder Gefängnis von 7 Tagen bis zu
3 Monaten verwirtt. Der Richter kann außerdem nah ter Schwere der Umftände auf
ES hliegung des Vereins eriennen. Auf diefe Schließung muß erfannt werden, wenn Bor-
fieher, Ordner oder Leiter fi wiederholt ftrafbar geniaht haben.
Wer fih bei einem aucd nur vorläufig ($ 8) gefhleflenen politiidhen Vereine al® Mitglied
jerner beteiligt, wird mit Geltftrafe von 15 bi8 zu 150 Mark oter Gefüngnieitrafe von
7 Tagen bis zu drei Monaten belegt.
Wer ter Vorfchriit ded & 8a entgegen fih ald Mlitglier aufnehmen läßt, hat eine
Welpkuße von 15 bis zu 150 Mark verwirlt.
Wenn die Polizeibehörde einen politifhen Bere vorläufig gefchleflen bat ($ 5), fo
ift jie gebaften, biunen acdtunbvierzig Stunden nah ter Schliefung taven uud von den
Skfepwiprigfeiten, welche zur Ewliefung Aulaß gegeben baben, der Staatdanmaltichaft
Anzeige zu mahen. Finder die Stautsaumaltibaft die angeblihen Gefegwidrigfeiten nicht
geeignet, eine Auflage darauf zu grüuten, fo hat die Ortöpelizeibehörre auf Die ihr durch
vie Stuatsanwaltfhaft binnen weiteren aht Tagen zu erteilende Nacrict die CE chliegung
tes Vereins aufzuheben. Anterenfals wur vie Ctautdanwaltfbaft ebeniall binnen adt
Tagen entmeber die Aullage erheben over biunen gleicher Hrift tie Borunterfuchrng bes
antragen. Aldrann ift vom Gerichte jofert Beihluß darüber zu fallen, ob die vorläufig
Shlieguug des Pereind bid zum Ertenntniffe in der Hanptjahe fortbauern fol.
817. Wer an einem Aufjzuge oter an einer VBerfammlung unter freiem Himmel
teilnimmt, zu welder die nad bem gegenwärtigen ®efege erforderlihe Genehmigung nicht
erteilt ift, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 15 Mark beftrait.
Wer zu einer folhen Verjammlung oder zu einem folhen Aufzuge vor Cingang der
obrigfeitlihen Erlaubnis aufferdert oder auffordern läßt oder Darin ald Urbduer, Leiter
ever Redner tätig ıft, wird mit Gelpbuße von 15 bi8 150 Mark over mit Gefängnis
von 7 Tagen biß zu 3 Monaten keftraft.
Diefe Strafen find jederzeit verwirlt, wenn die Verjammlung oder ter Aufzug in
Städten und Ortibaften oter auf öffentliben Straßen, oder wenn eine Vullöverfamniung
in den Fällen bed $ 11 ftattgefunden hat. In allen anderen Fällen find die Teilnehmer
un? felbft diejenigen, welde als Wedner aufgetreten find, nur dann ftrafbar, wenn die
Berfagung der Genehmigung oder da® nacträglihe Verbot vorher öffentlib oder ven
Teilnehmern befonders bekannt gemadyt war. Wird die Nichtgenehmigung oder dus Ber»
bot während ber Berfanmiung oder während de® Aufzuges jelbft befsunt gemaht, fo
lann fi wegen feiner fpäteren Beteiligung Niemand mit Uufenntnis Der Nichtgenehmigung
oder des Verbotes entfbultigen.
518. Wer gegen das Verbot des & 7 in einer VBerfammlung bewaffnet erjdeint,
wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 6 Wonaten beftrait.
619. Wer auffordert, in einer Verfanmlung nit Waffen zu erfcheinen, cder die
Aufforderung Hierzu verbreiten läßt, oder in einer Berfamminug Waffen austeilt, wird
mu Oefängnid von 6 Wochen bis zu 1 Jahre beftraft.