Rom 31. Ianuar 1550. 9
1. 2a8 mit dem VBefite gemilfer Orundftüde verbundene Recht der Ausübung oder Über
tragung der rihterliben Gewalt (Titel VI der Verfaffungsurkunde) und die aus diefem
Net fließenden Eremtionen und Abgaben.
2. die au® dem gericht®- und fdhugherrlihen Verbanve, ver früheren Erbunterthänigfeit,
ter früheren Eteuer- und Gewerbe-Verfafiung herftammenden Berpflitungen.
Mit ve anfgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleiftungen und Paften weg, welde
den bisher Nerechtigten dafür coblaygen.
Titel III.
Vom Königet)
Art. 43. Die PBerfon des Königs ift unverleglidh.?)
Art. 44. Die Minifter des Könige find verantwortlich. Alle Regierungsafte Dee Könige
ketürfen zu ihrer Gültigleit der Gegenzeihung eine® Miniftere, wmelber vaturd Die Per-
antwortlicfeit fibernimunt.°)
Arı. 35. Tem König allein fteht die wollziehende Glewalt zu.) Cr ernennt und
it die Minifter. Er befiehlt tie Berfündigung ter Gefege®) und erläßt die zu deren
Ausführung nötigen Verordnungen.)
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über Da® Heer.)
Art. 47. Der König befegt‘) alle Stellen im Heerc, jomwie in deu übrigen Zweigen
tes Etaatönienfte® ®), fofern nicht Tas Gefep ein Anderes verortnet.
Art. 48.1% Der König bat das Recht, Krieg zu erflären und Frieden zu fchließen,
au andere Verträge mit fremden Regierungen zu erricten. Peßtere betürfen zu ihrer
Gültigkeit der Zuftimmung der Kammern, fofern e& Hantelöverträge find oder menu dar
turh dem Ctaate Paten oder einzelnen Stastsbürgern Berpflibtungen auferlegt werden,
Art. 49. Der König!!) hat das Recht der Beguakigung und Ctrafmilterung.
Zu Sunften eines wegen jeiner Antöhandlungen verurteilten Minifter® fan dieje®
Rebt nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werten, von mwelcder die Anklage aus
gegangen if.
Der König kann bereit eingeleitete Unterfuhungen!2) nur auf Grund eine® bejonveren
Oeiepes niederfchlagen.
Mit den aufgehobenen Redteu fallen auch die Gegeulciftinngen und Lafteı meg, welche den
bisherigen Berechtigten daflir oblagen. Bei erblicher Überlaffung eines Grundftüdes ift nur die
Ubertragung des vollen Eigentums zuläffig, jedoh fan auch bier cin feiter ablösbarer Zins
dorbehalten twerden.
Tie weitere Ausführung diefer Beitimmungen bleibt beionderen Griegen porbchalten“.
Tie obige Faflung erhielt Art. 42 dur) das Bei. vom 14. April 1856 (WE. 353
1) Dat. namentlich das Dei, betreffend die Ablöjung_ der Reatlaften und Die Kegulieruug
der gutöhertlichen und DRM Ta vom 2. Würz 1850 (WE. 77).
1, Siehe dazu ALR. T. Il Tit. 13 %$
U NSIGB. 38 90, 94. 95, 95, 99.
3) Siehe Art. 61. liber Armecbefehle NE. on „m Januar 1861 (UML. 73) und über
Rırdienge ege Sei. vom 3 Juni 1876 (WS, 125) Art.
a gl. Art. 62 und 6. fiche auch 8 15 des Komptabilitätßgeichet von 11. Wai 1898
(@8. Bu
5) Eiche Art. 62. 6) Siehe Art. 106.
7) Siehe jeg: RE. Art. 64 Abi. 1
% Tie Vejegung nub teilmeije von ihm felbit andgehen, vgl. AO. 5. GAS. vom 24. April
173 (U£, 230) 88 7, 6
9) Über Beränfungen. in der Mahl der Terionen siehe 3. B. das Ichtgenannte Gejeg
Y1—11. Siche aud Art. 9
10) eich jegt Art. 11 AR.
11, Siehe Art. 18 des Yollvereinigungdvertrages dom N. Juli 1867 (ROB. 1), ferner
REIBE. 8454, Bei. Über die Konjulargeri tebareit vom 7. April 1900 (RP. 213) $72, Ber
träge mit Oldenburg und Soudershaufen (HZ. 1879, . 169 und 17%) Art. 18 bexiv. 19. „ber
tönigl liche Delegationen Dex Begnabigungörcchtee vgl. IRal. 1568 2.333. ZB 1860 2.26,
am. 18981 3.31, ferner ME. vom 26. Sept. 1997 «WS. 102).
123 NEIBO. 38154. 179, 182, 261. 451.