Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

204 Ar. 107. Geieg über die firhliche Disziplinargemalt ıc. 
In allen diefen Fällen ift vie Entfbeirung fhriftlih unter Angabe ver Grünte 
zu erlaflen. !) 
$ 3. Die törperlibe Zichtigung ift al8 firdblibe Disziplinarftrafe oder Zubtinittel 
unzuläffig. 
$& 4. Gelpftrafen dürfen den Betrag von 30 Zalern, oder wenn Das einmonatlice 
Umtseintommen höher ft, den Betrag des lehteren nicht Überfteigen. 
$ 5. Die Strafe der Freiheitsentziehnng ($ 2) darf nur in der Vermweifung in eine 
Dewmeriten-Anftalt befteben. 
Die VBermweifung darj Die Dauer von drei Monaten nicht überfteigen und die Voll. 
ftecedung verfelben wirer deu Willen bed Betroffenen weder begonnen, nob fortgejegt 
werden. Die Bermeifung in eine anßerdeutfhe Dercmiten-Auftalt ift unzuläffig. 
8 6. Die Deremiten-Anftalten find ver jaatliben Auffiht unterworfen. (Dbre 
Hausordnung ift dem Oberpräfidenten der Provinz zur Genehmigung einzureichen. 
Er ift befugt, Bifitationen der Demeriten-Anftalten anzuorbnen und von ihren Ein 
rihtungen Kenntniß zu nehmen. 
Bon ver Aufnahme eines Demeriten bat der DVorfteher der Anftalt unter Angabe 
ber Behörde, welde jie verfügt, binnen 24 Stunden bem Oberpräfidenten Anzeige zu 
maden. Ueber fjümmtlihe Demeriten ift von tem Borftcher ein Verzeibnis zu flhren, 
mwelhee die Namen derfelben, die gegen fie erfaunten Strafen und bie Zeit der Aufnahme 
und Entlaffung enthält. Am Schuß jeves Jahres ift das Verzeichnis dem Oberpräfidenten 
einzureichen. 
8 7. Bon jeder Firhliben Disziplinar-Entfheidung, welde auf eine Gelpftraje von 
mehr ald 20 Zalern, auf Vermeifung in eine Demeriten-Anftalt fir mehr ald 14 Zuge, 
over auf Entfernung aus dem Amte ($ 2) lautet, ift dem OÖberpräfidenten, gleichzeitig 
mit der Zuftelung an den Vetroffenen, Mitteilung zu machen. 
Die Mitteilung muß die Entfbeivungsgründe enthalten.) 2) 
$& 8. Der Oberpräfident ift befugt, die Befolgung der in den 8& 5—(7) enthaltenen 
Vorfhriften and der auf Ormnd derjelben von ihm erlaffenen Verfügungen durb Gelt- 
ftrafen 618 zum Betrage von 1000 Talern zu erzwingen. 
Die Androhung ımd Feftfegimg der Strafe darf wiederholt werden, bi® den Gefege 
enägt ifl. 
9 Außerdem fann die Demeriten-Anftalt gefhlofien werben. 
8 9. Eine Vollftredung kirhlider Disziplinar-Entfheidungen im Wege der Ctaute- 
verwaltung findet nur danu ftatt, wenn viefelben von tem Oberpräfidenten nad erfolgter 
Prüfung der Sahbe für vollftredbar erklärt werben find. 
II. Berufung an den Staat. 
($ 10. Gegen Entjbeidungen ver firhlihen Behörden, welde eine Disziplinarftrafe 
verhängen, fteht die Berufung an die Etautshebörde ($ 32) offen: 
I. wenn die Entfheidung von einer durch die Staatögefepe ausgefhloifenen Bebörte 
ergangen ill; 
2. wenn die Borferiften ded $ 2 nicht befolgt worden find; 
3. wenn die Strafe geleglih unzuläffig. ift; 
. wenn die Strafe verhängt ift: 
a) wegen einer Handlung cder Unterlaffing, zu meldber vie Etaatögefege oder 
die von der Tbrigleit innerhalb ihrer Zuitändigleit erlafienen Anordnungen 
verpflichten, 
b) wegen Ausübung oder Nihtausühnng eines öffentliben Wahl- und Stimmredts, 
c) wegen (Gebraubs ver Berufung un die Staatsbehörde ($ 32) auf Orumd 
biejed Gejene®. 
1) Eiche dazu Art. 7 des Bei. vom 21. Mai_1S$6. on 
2) Tie befundere Staarsaufficht über die Temeritenanitalten gemäß 88 6 und 7 it anie 
gehoben durdy Art. 9 Abi. 3 des Bei. vom 21. Mat 1986, 
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