Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

206 Nr. 10%. Geich über die firhlihe Tisziplinargewalt :c. 
Das mit Gründen verfehene Urteil wire in der Sisung, in welber tie mündliche 
Berbaudiung beendet worden ift, oder in einer der nächften Eigungen verfündet und eine 
Ausfertigung desjelben dem Berufenen oder deflen Vertreter, fewie der firdliben Achörte 
und dem Minifter Der geiftlichen Angelegenheiten ‚zugeftellt. 
$ 22. Über die mindlice Verhandlung wird ein Pretofefl anfgeneımmen, weldee 
Die Mann ver Anmwejenten und die wefentlihen Momente ter Verhandlung enthalten muß. 
Das Protofol wirt von dem Torfigenten und tem vereideten Protofollführer muter- 
zeichnet. 
$ 23. Wird die angefochtene Entjbeivung vernichtet, fo hat die firhlihe Behörde 
die Aufpebung der Vollftredung zu veranlafen und rie Wirkung dev bereits getroffenen 
Mafregeln zu befeitigen. 
Ter Sperpräfitent ift befugt, die Befelgung der ven ihm deahalb erlaftenen Ver- 
fügnugen durch Gelrftrafen bie zum Betrage von 1000 Tatern zu erzwingen ($ S Abf. 2). 
Gegen viefe Verfügungen ftcht der firdlihen Behörde die Veichwerde bei dem Gerichte: 
pofe für die Firdliben Angelegenhniten offen.t) 
III. Einfchreiten dee Staates ohue Berufung. 
$ 24.2) Kirbendiener, welbe die auf ihr Amt oder ihre geiftlihen Amtsverribtungen 
begüglicen Vorfhriften der Stuatögefepe oder Die in Diefer Hinfibt von ver Shrigfeit 
innerhalb ihrer gefeglichen Zuftiudigfeit getroffenen Auerduungen je fihmer verlegten, daft 
ihr Werbleiben in Amte mit der öffentliben Ordnung unverträglich erfjheint, föunen auf 
Antrag der Etantöbehörde durch gerictlihes Urteil aus ibrem Amte eutlaflen werben. 
Die Entlafjung aus dem Amte bat Tie resbtlibe Unfähigkeit zur Ausübung Des 
Anıted, Den Berluft des Amtseintommensd und die Erlerigung der Stelle zur Folge. 
525 Tem Antrage muß eine Aufforberung an die vergefegte Firhlibe Bebörte 
vorausgeben, gegen den Angeiihulrigten die kirchliche Unterfubung auf Entlafiung and 
dem Anıte einzuleiten. Ctebt der Angejhultigte unter feiner firchliben Vehorne innerhalb 
des Deutfhen Reiches, je ift derfelbe zur Nicderlegung jeined Auntes anfjuferdern. 
Die Aufforderung erfolgt fhriftlih unter Anyabe des Ohruuted ven dem Überprälie 
denten der Provinz. 
820. Bir der Aufforderung nicht binnen gefegter isrijt Felge gegeben, ever führt 
die firblibe Unterjubung nicht Binnen gejegter Frift zur Entlaffung Des Angefchultigten 
and dem Amt, fo jtelt ter Oberzräfident bei ten Gerihtahoje für firchlibe Wugelegen: 
heiten den Antrag auf Linfeitung des Verfahrene. 
827. Auf das Crjuhen des Gerihtöheies bat Das Gericht böberer Suftanz, in 
veifen Bezirk ver Angejchuldigte feinen amtliben Webufig Hat, einen etrtsmifigen Richter 
mit Führung der Zorunterfubung zu beauftragen. Rei ter Berunterfuchung foinmen die 
eutjprechenpen Veltimmungen der Strafprojeflejege zur Anmenvung. 
Die Berribtungen der Ztaateanwaltihaft werden Dur einen von dem Minifler der 
geijtlichen Angelegenheiten ernannten Beamten wahrgenommen, 
$ 28. Der Geritsbeof Fann mit Nüdfiht auf den Ausjall der Vorunterfubung 
das Verfahren cinftelen. Iu viefen Fall erhält ter Augefhultigte Anefertigung des 
darauf bezügliben, mit Hründen anezufertigenden Veihlufles. 
$29 Bird das Verfabren nicht eingeftclt, fo it ver Augefebulrigte unter Dit 
teilung der von tem Beamten der Etaatdanmaltfchaft anzufertigenten Anjhultigungejcrift 
zur wündfihen Verhandlung verzulaven, Derjelbe kann fi ves Beiftandes eined Arcc- 
taten oder Rebisanwaltes ala Kerteidigerd bedienen. 
Außerdem ıft ver Miniter der geiftliben Angelegenbeiten zu benabridtigen. 
  
1) Tie 88 19-23 find aufgchoben Durch Ir. 10 des Gef vom 21. Wat 1896. 
2), Zu $$ 243—30 beachte, dafi der Sericdhtshof für firdyliche Yingelegeuheiten, befeitigt 
eine Übertragung der fraglidın FuMändigteit auf andere &erichte mıcht erfolgt il. And D 
ergänzenden Beitimmmngen zum g 24, die fih in Art. L des Geh. vom 14. Aulı 1880 (WE. 385) 
und in Art, 2 des Ge. vom 31, Win 1882 (OS. 307) tinden, erjcheinen deshalb veraltet.
	        
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