206 Nr. 10%. Geich über die firhlihe Tisziplinargewalt :c.
Das mit Gründen verfehene Urteil wire in der Sisung, in welber tie mündliche
Berbaudiung beendet worden ift, oder in einer der nächften Eigungen verfündet und eine
Ausfertigung desjelben dem Berufenen oder deflen Vertreter, fewie der firdliben Achörte
und dem Minifter Der geiftlichen Angelegenheiten ‚zugeftellt.
$ 22. Über die mindlice Verhandlung wird ein Pretofefl anfgeneımmen, weldee
Die Mann ver Anmwejenten und die wefentlihen Momente ter Verhandlung enthalten muß.
Das Protofol wirt von dem Torfigenten und tem vereideten Protofollführer muter-
zeichnet.
$ 23. Wird die angefochtene Entjbeivung vernichtet, fo hat die firhlihe Behörde
die Aufpebung der Vollftredung zu veranlafen und rie Wirkung dev bereits getroffenen
Mafregeln zu befeitigen.
Ter Sperpräfitent ift befugt, die Befelgung der ven ihm deahalb erlaftenen Ver-
fügnugen durch Gelrftrafen bie zum Betrage von 1000 Tatern zu erzwingen ($ S Abf. 2).
Gegen viefe Verfügungen ftcht der firdlihen Behörde die Veichwerde bei dem Gerichte:
pofe für die Firdliben Angelegenhniten offen.t)
III. Einfchreiten dee Staates ohue Berufung.
$ 24.2) Kirbendiener, welbe die auf ihr Amt oder ihre geiftlihen Amtsverribtungen
begüglicen Vorfhriften der Stuatögefepe oder Die in Diefer Hinfibt von ver Shrigfeit
innerhalb ihrer gefeglichen Zuftiudigfeit getroffenen Auerduungen je fihmer verlegten, daft
ihr Werbleiben in Amte mit der öffentliben Ordnung unverträglich erfjheint, föunen auf
Antrag der Etantöbehörde durch gerictlihes Urteil aus ibrem Amte eutlaflen werben.
Die Entlafjung aus dem Amte bat Tie resbtlibe Unfähigkeit zur Ausübung Des
Anıted, Den Berluft des Amtseintommensd und die Erlerigung der Stelle zur Folge.
525 Tem Antrage muß eine Aufforberung an die vergefegte Firhlibe Bebörte
vorausgeben, gegen den Angeiihulrigten die kirchliche Unterfubung auf Entlafiung and
dem Anıte einzuleiten. Ctebt der Angejhultigte unter feiner firchliben Vehorne innerhalb
des Deutfhen Reiches, je ift derfelbe zur Nicderlegung jeined Auntes anfjuferdern.
Die Aufforderung erfolgt fhriftlih unter Anyabe des Ohruuted ven dem Überprälie
denten der Provinz.
820. Bir der Aufforderung nicht binnen gefegter isrijt Felge gegeben, ever führt
die firblibe Unterjubung nicht Binnen gejegter Frift zur Entlaffung Des Angefchultigten
and dem Amt, fo jtelt ter Oberzräfident bei ten Gerihtahoje für firchlibe Wugelegen:
heiten den Antrag auf Linfeitung des Verfahrene.
827. Auf das Crjuhen des Gerihtöheies bat Das Gericht böberer Suftanz, in
veifen Bezirk ver Angejchuldigte feinen amtliben Webufig Hat, einen etrtsmifigen Richter
mit Führung der Zorunterfubung zu beauftragen. Rei ter Berunterfuchung foinmen die
eutjprechenpen Veltimmungen der Strafprojeflejege zur Anmenvung.
Die Berribtungen der Ztaateanwaltihaft werden Dur einen von dem Minifler der
geijtlichen Angelegenheiten ernannten Beamten wahrgenommen,
$ 28. Der Geritsbeof Fann mit Nüdfiht auf den Ausjall der Vorunterfubung
das Verfahren cinftelen. Iu viefen Fall erhält ter Augefhultigte Anefertigung des
darauf bezügliben, mit Hründen anezufertigenden Veihlufles.
$29 Bird das Verfabren nicht eingeftclt, fo it ver Augefebulrigte unter Dit
teilung der von tem Beamten der Etaatdanmaltfchaft anzufertigenten Anjhultigungejcrift
zur wündfihen Verhandlung verzulaven, Derjelbe kann fi ves Beiftandes eined Arcc-
taten oder Rebisanwaltes ala Kerteidigerd bedienen.
Außerdem ıft ver Miniter der geiftliben Angelegenbeiten zu benabridtigen.
1) Tie 88 19-23 find aufgchoben Durch Ir. 10 des Gef vom 21. Wat 1896.
2), Zu $$ 243—30 beachte, dafi der Sericdhtshof für firdyliche Yingelegeuheiten, befeitigt
eine Übertragung der fraglidın FuMändigteit auf andere &erichte mıcht erfolgt il. And D
ergänzenden Beitimmmngen zum g 24, die fih in Art. L des Geh. vom 14. Aulı 1880 (WE. 385)
und in Art, 2 des Ge. vom 31, Win 1882 (OS. 307) tinden, erjcheinen deshalb veraltet.