Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Xom 31. Januar 1550. 13 
Arı. 69. Tie zweite Kammer befteht aus vierhuntertpreinntrreigig Mitgliedern !). 
Tie Hrhlbezirle werden dur das Vefch feilgeftellt 2). Cic lünnen aus eincın oder 
mehreren Kreiien ober and einer oder mehreren der größeren Ctädte beftehen. 
Art. TO), Lerer Preufe +), welher das fünfunezwanzigfte Pebensjahr >) vollendet 
bat und in ter Gemeinde, in welcher er feinen Wohnjig hat, die Befähigung zu ven 
Ormeintewahlen befigt, ift ftimmberechtigter Urmähler. 
Wer in mehreren Gcmeinden an den Gemeindewahlen Zeil zu nehmen beredtigt ift, 
tar ta6 Recht als Urmähler nur in einer Gemeinde ausüben, 
Arı. 71.%) Auf jere Bolzahl von zweihunrert und fünfzig Ecelen ver Bevöllerung 
Mt em Wahlmann zu wählen. 
Tie Urmähler werten nah Mafgabe der von ihnen zu eutrictenden direkten Etaatd- 
fern in drei Abteilungen geteilt und zwar in der Art, daß anf jede Abteilung ein Dritteil 
ter Gefamtftenern ter Eteuerbeträge aller Urmwähler fällt. 
Die Gefamtfunmie wird beredhnet: 
a) geineindeweife, fal® tie Gemeinde einen Urmwahlbezirt für fi bildet; 
b) bezirkämeife, falls ver Urmahlbezirt aus mehreren Gemeinten zufanmengefegt if. 
Tie erfte Abteilung befteht aus denjenigen Urwählern, anf welche die höhften Eteuer- 
beträge bis zum PBelanfe eines Tritteild ver Gefamtftener fallen. 
Die zweite Abteilung befteht aus Tenjenigen Urmwählern, auf weldye die nächft niedrigeren 
Ereuerbeträge biß zur Orenze des zweiten Dritteild fallen. 
Tie vritte Abteilung befteht aus den am niedrigften befteuerien Urmwählern, auf welde 
tas driite Dritteil fällt. Gere Abteilung wählt befontere und zwar ein Drittel ver zu 
wihlenten Wablınänner. 
Tie Abteilungen können in mehrere Wahlverbinte eingeteilt werten, veren feiner 
mehr al8 jünjhuntert Urwäbhler in jib fchließen vari. 
Die Wahlmränner werden in jeter Abteilung and der Zahl der flimmberectigten Ur 
wihler des Urwahlbezirtes olme Rüdjihbt auf die Abteilungen genäht. 
Arı. 72.7) Die Abgeordueien werden durd Wahlmänuer gewählt. 
Tas Nähere über vie Ausführung ver Wahlen bejtinımt das Wahlgejeg, weldee 
auh tie Anordnung für diejenigen Etädte zu treffen hat, in denen an Etelle eines Teile 
ter tireften Eteuem die Mahl und Echlachtiteuer erhoben wirt. 
Arı. 73.°) Die Pegislaturperiode des Haufes dauert fünf Jahre. 
Arı. 74.7) Zum Abgeordneten der zweiten Kantmer ift jever Preuße wählbar, der 
ta6 dreißigfte Pebensjahr vellenret, den Vellbefip der Fürgerliben Rebte in Holge redts- 
kräftigen richterlichen Erfenutnifjes nicht verloren 1%) und bercit® drei Yahre !1) dem preußiichen 
Erzateverhande angehört hat. 
1) Die in der Zerf.sUrt. vom 31. Jan. 1550 borgeichene Zahl von 350 wurde erhöht Durch 
Art.1 des Gef. vom 39, April 1551 (WS, 21%, Durch Art. 1 des Gej. von 17. Mai 1967 (WE. 
1491) und endlich dur 8 2 des Gef. vom 23. Juni 1976 (GE. 169. 
2) Gej. betreffend Die eeftitellnug der Wahibezirte für das Gans der Abgeordneten dom 
2%. Juni 1560 ($S. 357), für die 1966 erworbenen Provinzen ®. vom 14. Sept. 1867 12. 142) 
mit Gejepestraft von 11. März 1369 (82. 451) mit dem zugehörigen diel. vom 15. sehr. 1952 
(BE. 159), fiche dazu das ct. betr. den Redıtszuftand ded Jadegebietes vum 24. ur 1973 
(BE. 103) 5 4, das ef. von 23. Anni 19876 (85. 169) betreffend Lauenburg und das Bel. voni 
19. Febr. 1991 (GE. 11) 83 für Helgoland. 
3) Eiche Art. 115 und Gef. betreffend die fernere Geltung der Verordn. vum 30. Mai 1549 
dem 11. März 1969. . 
% u RMildef. vom 2. Mai 1974 (RB. 50) & 49 und $ 5 der 8. von 30. Wai 1549 
(8. 205). 
3 Siehe aber $& amı legigeuanuten Lrte. _ 
6) Siehe Art. 115 u. Gef. betr. Anderung des Rahlverfahrens vom 29. Juni 1993 (OZ.103) 87. 
82 7) Siehe Art. 115 und Gef. betr. Anderung dee Wahlverfahrens vom 29. Juni 1893 
WE. 103, 
s) Tie obige Faflıng beruht auf dem Gefch vom 27. Mai 189% ı8E. 137) 
9, Eiche Art. 115. 
10, REISB, $ 32 ff. 
11) Beachte Art. 3 RE.
	        
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