14 Nr. 1. Verfafiungsurfunde für den Preuhiichen Staat.
Der Präfident und die Mitglieder ver Oberrehuungstammer können niht Mitglieter
eines der beiden Däufer de® Landtageß fein.?)
Arı. 75. Die Kammern werden nah Ablauf ihrer Legislatur- Periode ?) neugewählt.
Ein gleiches gefchieht im Falle der Auflöfung. Im beiden ısillen find die bieherigen Dlit-
glieder wieder wählbar.
Urt. 76. Die beiden Häufer des Landtages der Monarhie werden durch den
König regelmäßig in Tem Zeitraum von dem Anfange des Monats November jeven Jahres
biö zur Dlitte des folgenden Januar umd außerdem, fo oft es die Umftänpde, erheifhen cin«
berufen.
Art. 77. Die Eröffnung und die Schliegung der Kanınern gefhieht durd den
König in Perjon oder duch einen dazu von ihm beauftragten Dinifter in einer Sipung
der veremigten Kammern.
Beide Kammern werben gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und gefchloilen.
Wird eine Kammer aufgelöft, fo wird die andere gleichzeitig vertagt.*)
Art. 78. Yede Kammer prüft die Pegitimation ihrer Mitglieder und entiheivet
darüber.) Sie regelt ihren Shefhäftsgang und ihre Disziplin duch eine Gejhäftsord-
nunge) und erwählt ihren Präfidenten, ihre Pizepräfidenten und Schriftführer.
Beamten berürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.’)
Benn ein Kammermitgliev ein befoldeted Stnatdamt auniumt oder im Staatödienfte
in ein Amt eintritt, mit welhem ein höherer Rang oder ein höheres Schalt verbunden
ift, fo verliert e8 Sig und Stine in der Sammer uud fann feine Stelle in derfelben nur
touch neue Wahl wieter erlangen.
Niemand kann Mitglied beiver Stammern fen.
Art. 79. Die Eitungen beider Kammern jind öffentih>). Dede Kammer tritt auf
den Antrag ihres Präfidenten oder von zehn Mitglierern zu einer geheimen Situng zu+
fammen, in welder dann zunädit über diefen Antrag zu befchließen ift.
Art. 80. Seine der beiden Kammern fan einen Aefhlug fallen, wenn nicht die
Mehrheit der gejeglihen Anzahl ihrer Mitglieder anmefend if. Iere Kammer faßt ihre
Beihlüffe nah abfolnter Stimmenmehrheit, vorbehaltlib der turh die Gejhäftsorbnung
für Wahlen etwa zu beftunmenten Ausnahınen ?).
Das Herrenhaus lan feinen Beihluß jaflen, wenn nicht mindeftend fechzig der nad
Moafigabe der Verordnung vom 12. Oft. 1854 (Gefepfamminng &. 531—544) zu Sig
und Stimme berufenen Mitglieder anmwefend jind.!o)
Art. 81. Iede Kammer bat für jih das Recht, Aprejlen an den König zu richten.
Nientaud darf den Kanımern oder einer derfelben in Perfon eine Bittfhrift oder Adrefie
überreichen.
1) Ter zweite FAR? des Art. 74 beruht auf dem Gef. betr. eine Jujapbeitunmung zu Art. 74
der Berj.sUrt. von 27. März 1872 (WE. 277).
2) Bgl. Art. 73.
3) Die obige yallung des Art. 76 beruht auf dem @eieg von 1». Mai 1857 (GE. 369).
Tie uriprüngliche Fajiıny lautete: „Die Nanımern werden durcd den König regelmäßig im Monat
November jeden Jahres, und außerden fo oit c& die Ilmftände erbeiichen, cinberuien“.
4) Eiche Beichluß des Herrenhanjes vom 6. Aumi 1562 (Zten.«Ber. E. 19) und des Ab»
georduetenhanfes vom 15. Julı 1862 (Zien.«Ber. &. 920).
5) Schreiben des Miniftere des Innern vom 22. Ian. 1865, <ten.Ber. des Abg.»H. 1865
E.45 und Beihluß des Abg.-p. vom 3. Dez. 1979 Eten.WBer. 2.392 40%, fiehe aber audy deu
Beidluß de3 Abg.-H. vom 10. Ian. 1865 (Sten.»Ber. ©. 37), ferner den Sten.»Ver. vom 17. Des.
1563 Ber. 1903,64 2. 446.
w Sefhhäjleordiiung des Herrenhaujes vom 15. Zumi 1>02 md ded Abg.-d. vom
16. Mai 1856.
7) Über die Stellvertretungstoften fiehe den Stwataminijterialbeihluß vom 22. Sept. 1563
(IMDB. 234) und vom 24. Te. 1969 im Sire Melin: der Mın, Des Juneren und der ‚yinanzen
vom 21. %op. 1869 (EMAIL. 270) und des Auftizmiinifterinms von 1. Lez. 1869 (JMUL 239.
5) Üiber wahrbeitsgetreue Berichte fiche REIGB. $ 12.
4, Geichäftsorbuung für das Herrenhaus 84, Abg.SD. $ 5 über Die Scriftführerwahl.
10) Den zweiten Ab. des Art. so hat Art. 2 des ki. von 30. Mai 1955 ı WE. 316) Dinzus
gefügt md die zumiderlanfende Beftinimung des Art. 80 aufgehoben.