Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Rom 31. Januar 1550. 15 
Jede Kammer kann die an fie gerichteten Echriften an die Minifter Überweifen und 
von tenfelben Auskunft über eingehende Bejhmwerden verlangen. 
Art. 82. Cine jede Kammer bat die Befugnis, behufs ihrer Information Home 
mijlienen zur Unterfuhung von Thatfahen zıı ernennen!) 
Art Die Mitglieder beider Kanımern jind Vertreter des ganzen Volles. Sie 
fimmen nad ihrer freien Llberzeugung und find an Aufträge und Snitruftionen nicht gebunden. ?) 
Art. 4. Sie können für ihre Abftimmungen in der Kammer niemal®, für ihre 
darin andgeiprobenen Memungen nur innerhalb der Kammer auf Orund ver Geidäfte- 
ertnung (Art. 7S) zur Nedenfcaft gezogen werben?) 
Kein Mitzlied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Cigange- 
keriode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unterfuhung gezogen oder ver- 
baftet werden, aufer wenn e8 bei Ausübung der That oder im Laufe des nädhltfolgenden 
Tageß nach terfelben ergriffen wird. 
Bleihe Genehmignng ift bei einer Verhaftung wegen E dulcen nohvendig. %) 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied ver Nummer umd eine jede Unterfuhunge 
eder Ciwilhaft wird für die Dauer der Sikungsperiode aufgehoben, wenn die betreffende 
Rımmer e8 verlangt.>) 
Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kaınmer erhalten aus ver Staatstafje Reife 
teten und Diäten nah Mafgabe des Gefepes.5) Ein Verzibt bieranf ift unftatthaft. 
Titel VL 
Bou der rihterlihen Oewalt. 
Art. 86.7) Die richterlihe Gewalt wird im Namen des Könige durch unabhängige, 
feiner andern Autorität al® der des Gefeges unterworfene Gerichte ausgeilbt. 
Die Urteile werden im Namen des Königs ausgeführt wad volftredt. 
Art. 87. Die Richter werden vom König oder in deilen Namen 8) anf ihre Reben$;eit?) 
emimt. 
Cie fönnen nur dur Ricterfprub aus Grünten, weldhe die Sejepe vorgefehen haben, 
ihres Amtes entjegt oder zeitweife enthoben werten. Die vorläufige Anıtsfugpenfion, 
v xl. "Anlagen zu den Ete.-Ber. des Abg -d. 1963;:64 Wd. IV €. 550f. 
2), Sıe find befreit von Schöffen und Geichworenendieniten nat) BG. 8 35 ı. S5 Abf. 2. 
Eiche aus EIOB. $ 106 und 339 Abf. 3 
3) Jepe RS:SRB. $ 11: „sein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum eich 
ghrigen taated darf außerhalb der Yerfammlung. zu weldeer das MWitglieb gehört, wegen 
iner Abftinnmiung oder wegen der in Ausübung Ieined Berufes gethauen Aufßerung zur Ber 
antwortung gezogen, werden“. Siehe aud Eten.-Ver. d. Keichdtagd von 1695 S.7 über den 
Einn 1 orted „Außerung“ . 
Vgl. Sei. vom 29. sei 1565 (BGB. 237) über die Aufhebun er Shuldhat, fiehe aber 
au 3c. $$ 904, 905 wegen anderweitiger Zivilhait, desgl. K.O. 
Abi. 2 und 4 des Art. $ı find aufrechterhalten durch ein u Mr. 1 des EG. zur 
eısc. Ic die Einwirkung des Art. SI auf die Berjührung liebe Das &i. vom 26. März 1993 
Mur. 1 
tiber Sei. vom 30. März 1573 (GE. 175), jept Bei. vom 24. Juli 1976 (WE. 345). 
Dasiihe Tautet: 
$1. Tie den Mitgliedern des Haufes der Abgeordneten äuftehenden Neilekoften und Tiäten 
erben nad den folgenden Zägen gewährt: 
I. Tie Reifetoften, einihliehlich der Ktoften der Gepädbeförderung, 
1. bei Reijen, weldye auf Eiienbahnen oder Tampfichiffen gemadyt werden können, für 
das Kilometer mit 13 Big. und für jeden Z1- und Abgang mit 3 Mi. 
2. bei Reifen, welche nicht auf Gilenbahnen oder Tampfichiften zurüdgelegt werben 
tönnen, für das Kilometer mit 60 Fig. 
Il. Tie Tiäten mit 15 Marf für den Tag. 
82. Hinfichtlich der Beredyuung der Reifekoften finden die bezüglich, der Reifetoften der Etaatd+ 
beamten g& Trch Borfchriften Anwendung (Gefeg vom 24. März 1973 8557 (68. 122). 
h Jept © 
Site pt En zum GB. vom 24. April 1875 67 (BE. 230 
9 Jept 8 & liber die Gehaltsaniprüde ebendort 55 3 "9 u. 11, dazu das AG, 
B ei! Veachte ferner das Gel. betr. die Regelung der Nichtergehälter von 3. Wai 1597 
157)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.