Nr. 158, Geigäftsordnung für das Herrenhaus. 341
$ 11. Im der Provinz Schleswig«Holftein geltende, vorftchend nicht bezeichnete Randes«
gefege können für Helgoland duch Königlihe Verordnung in Kraft gefettt werden.
Infoweit die Schonung der auf der Infel beftehenden Gejepe und Gewohnheiten es
erheifht, fünuen auf dem im Abfay 1 bezeichneten Wege, anftelle einzelner Borfhriften der
eingnführenden Gefeße, Übergangsbeftimmungen erlafien werden. Die Geltung folder
Beftimmungen erftredt fih nicht Über den 31. Dezember 1893.
Sf Urfunblic unter Unferer Höchfteigenhändigen Unterfhrift und beigedrudtem Königlichen
iegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. ehrnar 1891.
(L. $.) Wilhelm.
vd. Saprivi. dv. Boettiher. dv. Manbad. vd. Bohler. Herrfurth. v. Schelling.
che. dv. Berlepfh. Miguel. v. Kallenbore. v. Heyden. a 8
fir. 159. Geichäftsordnung für das Herrenhaus.
(In der am 15. Juni 1992 feftgeftellten Faffung.)
I. Zufammentritt und Konftituirung des Haufe.
$ 1. BZufammentritt des Hanfes. Nah der Eröffnung beiter Häufer des
Fandtags tritt das Herrenhaus unter dem Präjivium der vorangegangenen Sefjion zu-
fauımen. If fein Mitglied desfelben gegenwärtig, fo übernimmt das ältefte anmefende
Mitglied den Vorfit. Das Amt des Alterspräfidenten fann von dem dazu Berufenen
dem im Lebensalter ihm am nächften ftehenden Mitglieve überlaffen werden.
Der VBorlitende ernennt proviforifh, für die Frift 5iß zur Konftituierung ded Haufes
($ 2), vier Mitglieder zu Scriftführern.
$ 2. Ronftituierung unt Befhlußfähigleit des Haufes. It die zur
BVeihlußfihigleit des Herrenhaufes erforderlihe Anzahl von 60 Mitgliedern anmwefend, fo
reitet das Haus durd Vornahme der Wahl eines Prüflventen, zweier Vizepräfidenten
und von aht Schriftführern zu feiner Konftituierung.
8 3. Wahl der Präfidenten. Die Wahl des Präfldenten und der beiden Vize
präfidenten erfolgt buch Stimmzettel mit abfoluter Stimmenmehrheit.
Hat eine abfolute Michrheit fi nicht ergeben, fo find diejenigen fünf Kanvdibaten,
weldhe die meiften Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird
aud bei diefer Wahl Feine abfolute Mehrheit erreicht, fo find diejenigen beiden Kandidaten,
melde die meiften Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere
Bahl zu bringen. Tritt in diefer legten Wahl Stimmengleihheit ein, fo entf&eidet das
208, weldes durch die Hand des Präfidenten gezogen wird.
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welhe nah den vorftehenden Vorfcriften
auf eine engere Wahl zu bringen find, entjheidet bei Stimmengleihheit ebenfalls das Roß.
84 Bahl der Schriftführer. Im einer einzigen Wahlhandlung erfolgt dem-
nähft mit relativer Stimmenmehrheit die Wahl der Schriftführer.
Bei Stimmengleichheit entjgeidet das Ro6, weldhes tur die Dand ded Präfidenten
gezogen wird.
85. Anzeige über bie Konftituierung tes Haufes. Die Konftitiierung
des Haufes und das Ergebnis der Wahlen wird durch den Präjidenten dem Könige und
dem Haufe der Abgeorhneten angezeigt.
I. Borftand und Beamte des Hanfes, fowie deren Befugnis
und Öbliegenheiten.
86. Dauer der Amtsführung der PBräfidenten und Schriftführer.
Der Präfivent und die Vizepräfidenten, fowie die Schriftfiihrer werden für die Dauer ber
Scffion gewählt.