Nr. 150. Geihäftsordnung für Das Herrenhaus, 8347
2. dic Interpellationen in woörtlier Haftung, nebft der Bemerkung, ob fie keant-
wortet find;
3. die amtlihen Anzeigen des Präfiventen.
$ 38. Wird gegen die Faflung des Protofole Einfprud erhoben, welcher fih durd
die Erflärungen der barlider zu börenden Schriftführer nicht erledigen läßt, fo befragt der
Prüfivent da® Sans, und im Fall ver Einfpruch für begrüntet erachtet wird, muß noch
während der Eißung cine neue Fallung ber betreffenden Stelle vorgelegt werben.
$ 39. Das Protolell wird von dem Präfiventen unt zwei Schriftführer vollgogen.
D. Redeordnung.
$ MW. Kein Mitglied darf fprehen, ohne vorher das Wort verlangt und von dem
Prüfitenten erhalten zu haben.
Bl der Vröfident fib an der Debatte beteiligen, jo nınf er den Vorfit abtreten.
$ 41. Die Minifter und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Stantsbeamten (Ber
faff.-Urk. Art. 60) milffen auf ıhr Verlangen zu jeder Zeit gebört werden. Auch den
Affiftenten muß auf Verlangen ter Mlinifter oder ihrer Vertreter das Wort erteilt werten.
42. Die Anmelcung ver Redner zum Worte erfolgt, nahdem die Beratung über
den betreffenden Gegenftand eröffnet ift, fchriftlih bei denjenigen Echriftführer, welder die
Rednerlifte zu führen und die Reihenfolge zu überwaden bat. In ter Anmeldung ift zu
bemerten, ob der Repner für oder gegen den Antrag fprecben will.
Die Reihenfolge der angemelveten Hedner wird durd das Ro beftimmt. Der An«
tragfteller oder, wenn fib diefer nicht zum Worte gemeldet hat, der erite Merner für den
Antrag erhält zuerft nad Tem Berichterftatter dad Wort. Go lange e® möglich ift, wird
mit den Retnern, welde für und welche gegen reten wollen, gewechjfelt.
Die im Panfe ver Verhandlung fi melvenden Repner werden nad der Reihenfolge
der Anmeldung in die Repnerlifte nadgetragen.
Nepner derfelten Reihe können ihre Stellen gegenjeitig austanfcden.
$ 43. Lofortige Zulaffung zum Worte lünnen nur diejenigen Mitglieder verlangen,
welde tiber die rageftellung, zur Gefdhäftsorpnung oder über die Berichtigung tatfächlicher
Unführungen reden wollen. .
Nah gefdloffener Distuffion find tatfächlihe VBerichtigungen nur nod infomeit zuläffig,
al8 dazu in den nach dem Schiuffe ver Diskufjion gehaltenen Vorträgen cın Anlaß ge
geben wird.
% 44. Die Redner jpreben von der Rebnerkübhne oder vom Plape.
Ten Mitglierern ift das Vorlefen fchriftlih abgefaßter Reden nur danır geitattet,
wenn fie der deutjihen Sprade nicht mächtig find.
8 45. Der Prüfirent ift beredhtigt, den Redner auf den Gegenftand der Verhandlung
jurüdzumceifen und zur Oronung zu rufen. I Das eme ober da® andere in ber näns
lihen Reve zweimal ohne Erfolg gefcheben, fo Tann Ta® Hand auf vie Anfrage des
Prüfiventen ohne Debatte beichliehen, taß dem Werner Tas Wort über den vorliegenten
Segenftand genommen werde.
$ 46. Bei Gefepesvorlagen und felbftändigen Anträgen finder zuerft cine Ver
handlung über den Orundfag der Vorlage oder über eine Abteilung derfelben im ale
gemeinen fatt.
8 4%. Hierauf beginnt die Verhandlung Über vie einzelnen Paragraphen und die
fih diefen anfließenden Abänderungsanträge, infofern nid da® Haus nah dem Schtuffe
der allgemeinen Diskuffion beiclicht, über die Annahme der Verlage oder einzelner Abfchnitte
berfelben ohne weitere Beratung im ganzen abzuftinnmen ($ 50 Pr. 5).
Der Antrag auf Abftunmung über die Vorlage im ganzen oder über einzelne Abichnitte
derfelben fließt einzelne Abänverungsanträge nit aus, auf melde fid dann die jpezielle
Beratung befhräntt. Wird die Vorlage oder ein einzelner Abjhnitt derjelben chne Abs
änderungsanträge zur Abftimmung gebracht, fo fann vie vollftändige Verlefung verfelben
unterbleiben, fal® dae Hana auf Beiragen ve® Präfidenten die® bejchließt.